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KI & Testa­ments­gestal­tung – Warum moderne Testa­mente Künst­liche Intelli­genz berück­sichtigen sollten

Mit der rasanten Entwicklung von Künstlicher Intelligenz (KI) eröffnen sich nicht nur neue technische Möglichkeiten – auch die rechtlichen Fragen nehmen zu. Besonders betroffen sind Prominente, Künstlerinnen und Künstler sowie ganz grundsätzlich kreative Menschen, deren Stimme, Gesicht oder Werke künftig durch KI rekonstruiert, genutzt oder anderweitig weiterverwendet werden können. Möchte man sichergehen, dass die Behandlung des eigenen Nachlasses insoweit in bestimmten Bahnen erfolgt, sollte man bei der Nachlassplanung Regelungen in das Testament bzw. den Erbvertrag aufnehmen.

KI kann realistische Stimmenklone, Hologramme von Personen oder digitale Avatare erstellen – oft aus öffentlich zugänglichem Material. 

Persönlichkeitsrecht und Urheberrecht: Postmortalen Nutzung durch KI 

Dies birgt die Gefahr, dass Kreative nach ihrem Tod digital „weiterleben“, ohne dass dies ihrem Willen entspricht. Zudem besteht die Gefahr, dass die Erben hieran nicht bzw. nicht angemessen finanziell partizipieren oder in der Durchsetzung von Ansprüchen gegen die Nutzer der KI-Ergebnisse auf rechtliche Probleme stoßen. Typische Beispiele hierfür sind:

  • Verstorbene Musikerinnen und Musiker werden mithilfe ihrer Stimme für einen neuen Song „wiederbelebt“.
  • Schauspielerinnen und Schauspieler erscheinen als KI-generierte Hologramme in neuen Filmen bzw. ihre Stimme wird verwendet.
  • Influencer werden posthum als virtuelle Avatare für Werbung eingesetzt.

KI-Klauseln im Testament: Was kann geregelt werden?

Ein Testament kann mehr enthalten als die reine Verteilung von Vermögen. Es kann auch Regelungen zu urheberrechtlichen und persönlichkeitsrechtlichen Aspekten treffen – insbesondere im Hinblick auf die postmortale Kontrolle über Bild, Stimme und Werk

Hierbei sind zwei Ebenen zu unterscheiden: In einem ersten Schritt sollte klar geregelt sein, welche Person/Personen aus dem Kreis der Erben Berechtigte des (postmortalen) Persönlichkeitsrechts bzw. der Urheberrechte sind. Zusätzlich könnte in einem 2. Schritt geregelt werden, wie im Hinblick auf KI mit den Persönlichkeitsrechten des Kreativen und den im Nachlass befindlichen Urheberechten umzugehen ist. Wenn gewünscht, können den Erben sogar Vorgaben zur Umsetzung gemacht werden. Hierdurch wird sichergestellt, dass die Erben die Wünsche des Erblassers tatsächlich berücksichtigen. 

1. Konkrete Zuweisung des Urheberrechts und Persönlichkeitsrechts

Im Rahmen der Nachlassplanung sind für kreative Personen Überlegungen zur Zuweisung des Persönlichkeitsrechts und Urheberrechts im Testament sinnvoll. Während das Urheberrecht ohne gesonderte Anweisung in einem Testament oder Erbvertrag Teil der Erbmasse wird und erbrechtlich den allgemeinen Regeln z.B. der Erbauseinandersetzung folgt, hat das (postmortale) Persönlichkeitsrecht einer verstorbenen Person eine Sonderrolle. Hier gilt für bestimmte Teile gesetzlich eine Sondererbfolge zu Gunsten von nahestehenden Angehörigen.

  • Urheberrecht: Das Urheberrecht ist Teil des regulären Nachlasses und folgt somit entweder der gesetzlichen Erbfolge oder – wenn ein Testament oder Erbvertrag errichtet wurde – den Vorgaben aus dieser letztwilligen Verfügung. Um Folgeprobleme in der Erbauseinandersetzung zu vermeiden (Stichwort: Erbengemeinschaft) bzw. der langen Laufzeit des Urheberrechts Rechnung zu tragen (70 Jahre p.m.a.) können spezielle Anweisungen sinnvoll sein (z.B. eine Vermächtnislösung ggf. kombiniert Testamentsvollstreckung).
  • Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Anders als das Urheberrecht fällt das Persönlichkeitsrecht nicht als Ganzes in den allgemeinen Nachlass. Vielmehr sind nach der gesetzlichen Regelung nur die materiellen und nicht die immateriellen Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Teil der Erbmasse. Nur diese folgen somit der gesetzlichen oder durch letztwillige Verfügung angeordneten Erbfolge – soweit auf die immateriellen Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der letztwilligen Verfügung nicht explizit Bezug genommen und eine gesonderte Anordnung getroffen wird. Ohne eine solche Regelung im Testament/Erbvertrag wird der immaterielle Teil des Persönlichkeitsrechts nach dem Tod automatisch den „nahestehenden Angehörigen“ zugewiesen. Hierunter fallen der Ehepartner sowie die Kinder und – soweit diese nicht oder nicht mehr vorhanden sind – die Eltern (vgl. hierzu z.B. § 22 S. 4 KUG). Die Abgrenzung zwischen materiellen und immateriellen Persönlichkeitsrechten kann bei der Rechtsdurchsetzung nach dem Tod zu Problemen führen. Dies gilt nicht zuletzt bei einer Zuweisung an mehrere Erben, die eine Erbengemeinschaft bilden, oder auch an mehrere Angehörige. Um die daraus resultierenden weiteren Herausforderungen zu umschiffen, wird es Sinn machen, den oder die Berechtigten für persönlichkeitsrechtliche Belange im Testament klar zu benennen. Auf diese Weise wird die Anspruchsberechtigung (sog. Aktivlegitimation) für mögliche rechtliche Auseinandersetzungen unmissverständlich klargestellt. 

2. Konkrete Anweisungen zu KI-Verwendungen

Hilfreich sind zudem konkrete Anweisungen zu KI-Verwendungen. Diese können als Auflage und/oder Anweisung an den Testamentsvollstrecker/die Testamentsvollstreckerin ausgestaltet werden:

  • Alternativ 1: Verbot der KI-Anwendung  

Denkbar ist eine ausdrückliche Klausel, welche die Nachbildung der eigenen Person durch KI untersagt – z. B. den Einsatz der eigenen Stimme, des Aussehens, der Bewegungsmuster und der Gestik.

  • Alternative 2: Zustimmungsvorbehalt/Erlaubnisregelung 

Wer mit KI-Verwendung grundsätzlich einverstanden ist, kann alternativ einen Zustimmungsvorbehalt/eine Erlaubnisregelung vorsehen. Sinnvoll ist in diesem Fall auch eine Regelung, wer eine Nutzung nach dem Tod erlauben darf – z. B. die Erben, ein Testamentsvollstrecker oder eine Stiftung. Man sollte zudem darüber nachdenken, wie mit dem bereits existenten urheberrechtlich geschützten Werk im Hinblick auf KI umzugehen ist, z.B. ob diese Werke durch KI weiterentwickelt werden dürfen und wenn ja, ob dies nur in bestimmten Grenzen erlaubt wird.

Fazit: Wer kreativ ist, sollte testamentarisch vorsorgen

Kreative sollten sich nicht nur fragen, was sie vererben, sondern auch, wie sie nach ihrem Tod dargestellt oder welche ihrer Werke wie genutzt werden sollen. Die Rechtsprechung in Bezug auf KI und postmortale Persönlichkeitsrechte sowie Urheberrecht steckt aktuell noch in den Kinderschuhen und auch aufgrund der technischen Entwicklungen im KI-Bereich sind viele Fragen noch in Bewegung. Die Möglichkeiten der KI machen explizite Regelungen hierzu zunehmend wichtiger. Ein modernes Testament kann und sollte daher auch Persönlichkeitsrechte sowie Urheberrechte berücksichtigen und hierfür passgenaue Lösungen liefern. 

Veröffentlicht: 14.05.2026