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KI in der Praxis: Durchsetzung der Rechte von Synchronsprechern

Die Fortschritte im Bereich künstlicher Intelligenz, insbesondere bei der Generierung synthetischer Stimmen mittels sogenanntem Voice-Cloning, werfen in der Praxis zunehmend rechtliche Fragen auf. Technisch ist inzwischen die Erzeugung digitaler Stimmen möglich, die der Originalstimme einer natürlichen Person – etwa prominenter Synchronsprecherinnen und Synchronsprecher – täuschend ähnlich klingen. Aus rechtlicher Sicht drängt sich die Frage auf, ob und inwieweit die Nachbildung einer menschlichen Stimme einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder andere Rechtspositionen der Sprecherinnen und Sprecher darstellt. Die Rechtsprechung beginnt, sich derartigen Fragestellungen aus Praxissicht zu nähern. Hervorzuheben ist hierbei ein Urteil des Landgerichts Berlin vom 20.08.2025 (Az. 2 O 202/24), das die Schutzwürdigkeit der menschlichen Stimme im Kontext synthetischer Reproduktionen klar bejaht und sich zugleich zur Berechnung des Schadenersatzes äußert. 

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) schützt die individuelle Identität und Integrität einer Person. Auch die Stimme einer Person wird in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urt. v. 18.06.1996 – VI ZR 543/94, „Marlene-Dietrich-Entscheidung“) als schutzwürdiges Ausdrucksmittel der Persönlichkeit angesehen. Dies gilt selbst dann, wenn die Stimme nicht tatsächlich verwendet, sondern nur nachgeahmt oder nachgebildet wird. Voraussetzung ist insoweit, dass der Wiedererkennungswert und die Verknüpfung mit der Person offenkundig sind.

Stimme als Ausdruck der Persönlichkeit – allgemeines Persönlichkeitsrecht 

Im Kontext synthetischer Stimmen durch KI-Tools ergibt sich ein Eingriff bereits dann, wenn die künstlich generierte Stimme eine klare Assoziation zur betroffenen natürlichen Person weckt, ohne dass diese ihre Einwilligung erteilt hat. Aus juristischer Sicht ist es hierbei irrelevant, ob der Ton synthetisch erzeugt oder tatsächlich aufgenommen wurde. Maßgeblich für die Bewertung des Ob der Rechtsverletzung ist die Wirkung beim Hörerkreis sowie die Art der Nutzung. Besonders relevant sind hierbei Konstellationen, in denen die künstlich erzeugte Stimme öffentlich verbreitet wird, etwa im Rahmen von Werbung oder politischer Meinungsäußerung. In diesen Fällen werden regelmäßig die Interessen des Betroffenen, d.h. des Inhabers der Originalstimme, überwiegen und eine Rechtsverletzung zu bejahen sein.

Urheberrecht & Sprachleistungen

Daneben können sich im Rahmen der KI-Nutzung von Stimmen urheberrechtliche Fragen stellen. Synchronsprecherinnen und Synchronsprecher sind in der Regel zwar nicht als Urheber, jedoch als ausübende Künstler im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (§ 73 UrhG) einzuordnen. Ihre Sprechleistung kann daher unabhängig von der eigentlichen Tonaufnahme rechtlich geschützt sein. Werden derartige Sprachaufnahmen ohne Zustimmung genutzt, kann hierin eine Verletzung des Leistungsschutzrechts liegen. Wenngleich der Schutzumfang von Leistungsschutzrechten enger ist als der von urheberrechtlich geschützten Werken, kann auch hierin ein möglicher Ansatzpunkt für ein Vorgehen liegen. Die Ansprüche werden sich jedoch auf die konkrete Sprachaufnahme beziehen. 

Datenschutzrecht & Sprachleistungen 

Schließlich kann man bei Sprechleistungen von Synchronsprecherinnen und Synchronsprechern an das Datenschutz als Schutzmedium denken. Die Stimme wird als sog. biometrisches Datum eingeordnet und genießt den Schutz besonderer personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO). Werden Sprachaufnahmen gänzlich ohne Zustimmung der Betroffenen verwendet und liegt auch kein vertraglich begründeter Grund für die Nutzung vor, kann es sich um eine unbefugte Nutzung personenbezogener Daten handeln. 

Landgericht Berlin II: Absage an freie Verfügbarkeit von Stimmen

Mit Urteil vom 20.08.2025 hat das Landgericht Berlin II (Az.: 2 O 202/24) nun eine richtungsweisende Entscheidung im Bereich KI-Nutzung bekannter Stimmen von Synchronsprechern getroffen. In dem Fall ging ein bekannter Synchronsprecher gegen die unautorisierte Verwendung seiner Stimme vor. Der Synchronsprecher sah seine Rechte dadurch verletzt, dass mittels einer KI-Software eine täuschend ähnliche synthetische Stimme erzeugt und in zwei öffentlich zugänglichen Videos genutzt wurde – darunter ein politischer Kommentar und ein Werbevideo für einen Online-Shop.

Der verklagte YouTuber argumentierte vor Gericht, dass er die Stimme des Synchronsprechers nicht gezielt genutzt habe, sondern lediglich nach einer „authentischen Stimme mit heldenhaftem Klang“ suchte. Dieser Einwand beeindruckte die Richter jedoch nicht. Das Gericht bejahte eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Synchronsprechers und zugleich einen wirtschaftlich relevanten Eingriff. Die Begründung des Urteils führt aus, dass die Stimme eines Menschen nicht nur ein schützenswerter Teil der Persönlichkeit sei, sondern auch ökonomisch verwertbar und lizenzierungsfähig. Die Imitation führe zu einer ungewollten Identifikation des Sprechers mit dem Inhalt der Videos, auch wenn die Stimme im konkreten Fall digital erzeugt wurde.

Der YouTuber hatte bereits außergerichtlich eine Unterlassungserklärung abgebeben. Daneben wurde dem klagenden Synchronsprecher Schadenersatz in Form einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von 4.000 EUR (2.000 EUR pro Video) zugesprochen. Maßstab für die Berechnung war die übliche Vergütung für Sprachaufnahmen in vergleichbarem Kontext. Das Gericht betonte hierbei, dass sich die Höhe an der individuellen Marktstellung und Exklusivität der nachgeahmten Stimme zu orientieren habe.

Bewertung der Entscheidung & Praxisfolgen

Die Entscheidung des LG Berlin macht deutlich, dass die technische Erzeugung einer Stimme durch KI in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts fällt. Entscheidend ist nicht die Methode der Stimmenproduktion, sondern die faktische Wirkung auf Dritte. Für Unternehmen, Plattformbetreiber und Entwickler synthetischer Sprachmodelle ergeben sich hieraus noch einmal verstärkte Prüf- und Dokumentationspflichten. In der vertraglichen Praxis wird sich zudem vermehrt die Frage stellen, wie in Verträgen mit Synchronsprecherinnen und Synchronsprechern die Nutzung der Stimme geregelt wird. 

Die Gerichtsentscheidung hat darüber hinaus Bedeutung, denn faktisch ist die Stimme jeder Person – nicht nur die von Synchronsprecherinnen und Synchronsprechern – rechtlich geschützt. Zudem lassen sich die gerichtlichen Erwägungen auf andere Aspekte der eigenen Persönlichkeit von Menschen (wie äußeres Aussehen, Gestik, Bewegungen) übertragen. Schließlich stellt sich die Frage, wie mit dem Persönlichkeitsrecht verstorbener Persönlichkeiten umzugehen ist. Hier kann bei einer Nachahmung der Stimme/des Aussehens das postmortale Persönlichkeitsrecht zum Tragen kommen. Es stellt sich jedoch die Frage, wie lange nach dem Tod Ansprüche bestehen und wer aus dem Kreis der Erben/Verwandten/nahestehenden Personen gegen derartige Rechtsverletzungen vorgehen kann. 

Fazit: Die eigene Stimme ist nicht nur ein Ausdrucksmittel, sondern verstärkt ein wirtschaftlich relevantes Schutzobjekt. Das Urteil des LG Berlin zeigt: Auch synthetische, KI-generierte Sprachimitationen können Persönlichkeitsrechte verletzen und unterliegen rechtlichen Restriktionen.

Veröffentlicht: 08.09.2025