General- und Vorsorgevollmacht – ein Überblick
Mit einer General- und Vorsorgevollmacht stellt man sicher, dass eine Vertrauensperson in wichtigen rechtlichen, finanziellen oder gesundheitlichen Angelegenheiten für den Vollmachtgeber handeln kann. In der Praxis kombiniert man eine solche Vollmacht häufig mit einer Betreuungsverfügung sowie einer Patientenverfügung. Eine General- und Vorsorgevollmacht muss vom Vollmachtgeber bzw. der Vollmachtgeberin persönlich erteilt werden und die Person muss bei der Vollmachtserteilung voll geschäftsfähig sein. Es macht daher Sinn, hierfür rechtzeitig eine verlässliche Lösung zu schaffen. In diesem Beitrag erläutern wir die rechtlichen Grundlagen sowie den möglichen Inhalt einer General- und Vorsorgevollmacht. Zudem erklären wir den Unterscheid zwischen einer notariellen Beglaubigung bzw. notariellen Beurkundung von General- und Vorsorgevollmachten.
1. Was ist eine General- und Vorsorgevollmacht?
Bei einer General- und Vorsorgevollmacht (auch nur als Vorsorgevollmacht bezeichnet) handelt es sich um eine Vollmachtserklärung, welche die Vertretung in vermögensrechtlichen, d.h. finanziellen und in gesundheitlichen Angelegenheiten kombiniert. Sie ist im Rahmen der Vorsorge ein übliches Gestaltungsmittel.
Mit Hilfe derartiger Vollmachten ermächtigt man eine oder mehrere Person(en), umfassend für den Vollmachtgeber/die Vollmachtgeberin zu handeln. Die Vollmacht umfasst Handlungen im Bereich der Vermögensverwaltung (z.B. der Kauf/Verkauf von Immobilien), Verträge, Bankgeschäfte oder auch die Vertretung vor Behörden und Gerichten. Neben dem vermögensrechtlichen Bereich erstreckt sich die General- und Vorsorgevollmacht in aller Regel auch die Vertretung in gesundheitlichen Angelegenheiten und benennt, wer im Falle eigener Entscheidungsunfähigkeit in medizinischen und pflegerischen Belangen tätig werden soll. Hierbei können in Kombination mit einer Patientenverfügung konkrete Anweisungen zur medizinischen Behandlung sowie zu Fragen der Unterbringung hinterlegt werden.
- Umfang der Vollmacht: Das besondere an der General- und Vorsorgevollmacht besteht darin, dass sie generell, d.h. für alle denkbaren Rechtsgeschäfte gilt. Es ist daher üblich, dass eine solche Vollmacht im Außenverhältnis unbeschränkt erteilt wird. Sie ermöglicht dem Bevollmächtigten durch diesen Mechanismus, situationsgerecht und umfassend für die Vollmachtgeberin/den Vollmachtgeber zu handeln, soweit dies nötig werden sollte. Die unbeschränkte Reichweite im Außenverhältnis ist allerdings kein Dogma. Vielmehr kann man bestimmte Rechtsgeschäfte bzw. gesundheitliche Entscheidungen von der Vollmacht ausnehmen. Das sollte jedoch gut überlegt sein, da man vorab in aller Regel nur schwer abschätzen kann, für was die Vollmacht im Notfall zur Anwendung kommen kann.
- Rechte und Pflichten des/der Bevollmächtigten: Im Innenverhältnis wird eine General- und Vorsorgevollmacht beschränkt. Sie wird in der Regel nur für den Fall erteilt, dass (i) Vollmachtgeberin/Vollmachtgeber explizit anweisen, dass sie verwendet werden soll oder (ii) Vollmachtgeberin/Vollmachtgebern nicht mehr selbst handeln können. Die bevollmächtigten Personen sind bei Ausübung der Vollmacht zudem verpflichtet, im besten Interesse der Vollmachtgeberin/des Vollmachtgebers zu handeln. Andernfalls könnte es sich um den Fall des Missbrauchs einer Vollmacht handeln
- Auswahl der Bevollmächtigten: Idealerweise wird neben dem (Haupt)Bevollmächtigten mindestens eine Ersatzperson benannt, falls der ursprüngliche Bevollmächtigte aus irgendeinem Grund nicht mehr handeln kann oder will. Wichtig ist, dass die bevollmächtigten Personen das volle Vertrauen der Vollmachtgeberin/des Vollmachtgebers genießen. Man sollte bei der Auswahl der bevollmächtigten Personen daher besondere Sorgfalt walten lassen. Die bevollmächtigten Personen sollten zudem wissen, welche Wünsche die Vollmachtgeberin/der Vollmachtgeber hat. Sollte das Vertrauensverhältnis zu den in der Vollmacht benannten Personen irgendwann nicht mehr bestehen, ist die General- und Vorsorgevollmacht zu widerrufen.
2. Was ist unter einer Betreuungsverfügung bzw. Patientenverfügung zu verstehen?
Eine Betreuungsverfügung sowie eine Patientenverfügung können eine General- und Vorsorgevollmacht ergänzen. In der Praxis kombiniert man eine General- und Vorsorgevollmacht daher häufig mit diesen weiteren Verfügungen:
- Betreuungsverfügung: Die Betreuungsverfügung regelt den (unwahrscheinlichen, aber denkbaren) Fall, dass trotz erteilter General- und Vorsorgevollmacht ausnahmsweise das Betreuungsgericht über eine Vertretungssache entscheiden muss. In Kombination mit einer General- und Vorsorgevollmacht ist eine Betreuungsverfügung daher eine Art „Notlösung“, wenn die gewünschte Vertretung durch den Vorsorgebevollmächtigten scheitert und vom Betreuungsgericht doch eine Betreuung angeordnet wird. In einer Betreuungsverfügung kann für diesen Fall eine Person benannt werden, die vom Betreuungsgericht zum Betreuer ernannt werden soll. Häufig sind dies die Personen, die den/die Bevollmächtigenden auch in der General- und Vorsorgevollmacht einsetzen. Zudem können konkrete Anweisungen an den Betreuer in die Betreuungsverfügung aufgenommen werden, die in diesem Fall zu beachten sind.
- Patientenverfügung: Mit der Patientenverfügung kann man konkret vorgeben, ob und unter welchen Umständen man in zukünftige medizinische Behandlungen wie Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligen will. Hierbei gilt der sog. Bestimmtheitsgrundsatz. In der Patientenverfügung ist die zukünftige Situation daher so konkret wie möglich zu umreißen, auf die sich die Patientenverfügung beziehen soll. Zudem sind konkrete Handlungsanweisungen festzulegen.
3. Allgemeine rechtliche Voraussetzungen
Die Vollmachtgeberin bzw. der Vollmachtgeber müssen bei der Errichtung der General- und Vorsorgevollmacht voll geschäftsfähig sein. Dies bedeutet, dass die Bedeutung und Tragweite der Erklärung sowie ihr Inhalte verstanden werden muss. Die Vollmachtserklärung muss weiterhin durch die Vollmachtgeberin/den Vollmachtgeber selbst erfolgen. Eine Vertretung/Unterschriftsleistung durch eine andere Person ist bei der Erteilung der Vollmacht nicht möglich. Zudem muss die Vollmacht natürlich freiwillig und ohne äußeren Druck erteilt werden.
4. Notarielle Beglaubigung oder notarielle Beurkundung?
Vollmachten können zunächst einmal in Form eines privatschriftlichen Dokuments erstellt werden. D.h. es wäre lediglich eine einfache Unterschrift unter dem Vollmachtsdokument nötig. In der Praxis werden rein handschriftliche Vollmachten aber nicht immer akzeptiert. Bei diesen ist nicht sichergestellt, dass tatsächlich die in der Vollmachtserklärung genannte Person die Erklärung abgegeben hat. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird für bestimmte Erklärungen daher die notarielle Form verlangt (notarielle Beglaubigung bzw. notarielle Beurkundung). Dies gilt z.B. für Immobiliengeschäfte und Erklärungen gegenüber dem Handelsregister. Zudem fordern selbst Banken häufig zumindest eine notariell beglaubigte Vollmachtserklärung.
In der Praxis stellt sich somit die Frage, ob eine General- und Vorsorgevollmacht (nur) notariell beglaubigt werden sollte oder eine notarielle Beurkundung Sinn macht. Diese Frage lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Mit einer notariell beglaubigten Vollmacht lassen sich vom Grundsatz her alle denkbaren Rechtshandlungen für einen Dritten abwickeln. Zudem ist die notarielle Beglaubigung in den meisten Konstellationen günstiger als die notarielle Beurkundung. Gleichwohl bietet eine notarielle Beurkundung einige Vorteile:
- Rechtssicherheit: Die notarielle Beurkundung gewährleistet, dass die Vollmachtgeberin/der Vollmachtgeber bei Erteilung der Vollmacht geschäftsfähig war und über die Bedeutung und Tragweite ihrer Entscheidung umfassend informiert wurde. Dies wird im Rahmen der notariellen Beurkundung geprüft. Auf diese Weise lassen sich Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht ausräumen, die bei einer notariellen Beglaubigung aufkommen könnten (hier ist die Prüfung eingeschränkt).
- Akzeptanz durch Dritte: Die notarielle Beurkundung ist die strengste Formvorschrift, die gesetzlich vorgesehen ist. Eine notariell beurkundete Vollmacht genießt daher sehr hohes Vertrauen.
- Erteilung von Abschriften: Ein notariell beurkundetes Dokument ist zudem vervielfältigbar. Geht das Originaldokument verloren oder werden zur Abwicklung mehrerer paralleler Rechtsgeschäfte mehrere Vollmachtsdokumente benötigt, lassen sich diese bei einer notariell beurkundeten Vollmacht unproblematisch erstellen.
Sowohl eine notariell beglaubigte als auch eine notariell beurkundete General- und Vorsorgevollmacht (mit/ohne Betreuungsverfügung/Patientenverfügung) können im Zentralen Vorsorgeregister hinterlegt werden. Die Hinterlegung ist freiwillig, macht häufig jedoch Sinn. Hierdurch werden Betreuungsgerichte bzw. behandelnde Ärzte unmittelbar über die Existenz einer General- und Vorsorgevollmacht informiert. Die Hinterlegung löst eine einmalige Gebühr von mindestens EUR 20,50 aus und die Gebühr kann sich abhängig von der Zahl der benannten Vertrauenspersonen auf bis zu EUR 40,00 erhöhen.
Fazit: Die General- und Vorsorgevollmacht ist ein wesentliches Instrument, damit auch im Fall der vorübergehenden oder dauerhaften Entscheidungsunfähigkeit der eigene Wille umgesetzt wird. In der Praxis wird die General- und Vorsorgevollmacht häufig durch eine Betreuungsverfügung bzw. Patientenverfügung ergänzt. Die Vollmachtserklärung sollte inhaltlich eindeutig sein. Zudem müssen der Vollmachtgeber/die Vollmachtgeberin müssen bei Erteilung der Vollmacht voll geschäftsfähig sein und sie muss freiwillig erteilt werden. Ob eine notarielle Beglaubigung des Vollmachtsdokuments ausreicht oder eine notarielle Beurkundung Sinn macht, ist von der Fallkonstellation abhängig. Eine notarielle Beurkundung kann angezeigt sein, um die Vollmacht rechtlich abzusichern, Missbrauch zu verhindern und die uneingeschränkte Akzeptanz durch Dritte zu gewährleisten.
Nützliche Links:
Informationen zur Vorsorgevollmacht des Bundesjustizministeriums:
https://www.bmj.de/DE/themen/vorsorge_betreuungsrecht/vorsorgevollmacht/vorsorgevollmacht_node.html
Informationen zum Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer:
https://www.vorsorgeregister.de/
FAQ Zentrales Vorsorgeregister:
https://www.vorsorgeregister.de/hilfe/faq
