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Ehevertrag – Basics

Ein Ehevertrag kann für Paare ein hilfreiches Instrument sein, um die rechtlichen und finanziellen Verhältnisse von Eheleuten zu regeln. Besonders relevant werden ehevertragliche Regeln im Falle einer Trennung oder Scheidung. Allerdings wird häufig übersehen, dass der Ehevertrag nicht nur dann von Bedeutung ist, wenn eine Trennung ansteht. Vielmehr kann er bereits während der Ehe für klare Verhältnisse sorgen. Doch wann ist ein Ehevertrag sinnvoll? Welche Regelungen sind im Ehevertrag denkbar, und welche Formvorschriften müssen beachtet werden, damit der Vertrag rechtlich wirksam ist?

1. Wann kommt ein Ehevertrag in Betracht?

Unter einem Ehevertrag versteht man das Abweichen von den Regeln des gesetzlichen Güterstands (sog. Zugewinngemeinschaft). Der gesetzliche Güterstand gilt automatisch bei einer Eheschließung vor dem Standesamt. Nach den Regeln der Zugewinngemeinschaft wird der innerhalb des Ehezeitraums erwirtschaftete Zugewinn (= Vermögenszuwachs) im Scheidungsfall zwischen den Partnern geteilt. Selbiges gilt für innerhalb der Ehe erworbene Versorgungsansprüche (sog. Versorgungsausgleich, der sich z.B. auf Rentenansprüche bezieht). Zudem können einzelfallabhängig Unterhaltsansprüche bestehen. Sollen die gesetzlichen Regeln im Fall einer Trennung nicht oder nicht in vollem Umfang zum Tragen kommen, kann man diese über einen Ehevertrag modifizieren.

Hierbei gibt es klassische Situationen, in denen regelmäßig über den Abschluss eines Ehevertrags nachgedacht wird:

  • Unternehmerische Tätigkeiten
    Ein Ehevertrag kommt in Betracht, wenn ein oder beide Partner unternehmerisch tätig sind. Unternehmenswerte können während der Ehezeit massiv steigen. Dieser Wert ist jedoch im Unternehmen gebunden. Im Fall einer Trennung kann die Geltendmachung des Zugewinnausgleichs daher zu Liquiditätsschwierigkeiten des mit dem Anspruch belasteten Ehepartners führen. Schlimmstenfalls kann dies den Bestand des Unternehmens gefährden. Hier kann ein Ehevertrag einhaken, in dem er die Folgen abschwächt, z.B. durch verminderte Ausgleichszahlungen oder eine Ratenzahlung. 

  • Unterschiedliche Vermögensverhältnisse
    Bestehen zwischen den Eheleuten größere Vermögensunterschiede, kann auch dies der Ausgangspunkt für Überlegungen zum Abschluss eines Ehevertrags sein. Dies gilt z.B., wenn bestimmte Vermögensgegenstände bereits sehr lange in Familienhand sind, die so bleiben soll oder eine bestimmte Vermögensnachfolge sichergestellt werden soll. Hinzu kommt, dass Zugewinnansprüche bei hohem Vorvermögen besonders groß ausfallen können. Auch hier kann das Interesse zur Modifikation bestehen.

  • Konfliktlage zwischen Eherecht und Erbrecht  
    Ein Ehevertrag kann auch dazu dienen, gewünschte erbrechtliche Folgen durch eine Eheschließung nicht zu gefährden. Da Ehepartnern ein gesetzlicher Erbteil bzw. Pflichtteilsansprüche zustehen, kann es zu einer Konfliktlage mit dem Erbrecht kommen. Ein Anwendungsfall hierfür sind Patchwork-Konstellationen, bei denen durch eine erneute Eheschließung die gewünschte Erbfolge gefährdet werden könnte.

2. Mögliche Regelungen im Ehevertrag

Ein Ehevertrag bietet eine Vielzahl an Gestaltungsmöglichkeiten, welche auf die individuellen Bedürfnisse der Ehepartner zugeschnitten werden. Möglich ist ein Wechsel in einen gänzlich anderen Güterstand. Daneben lassen sich die Regeln des gesetzlichen Güterstands des Zugewinnausgleichs durch zielgerechte Modifizierungen anpassen. Man spricht in diesem Fall von keinem Güterstandswechsel, sondern einem modifizierten Zugewinnausgleich:

  • Gütertrennung (§ 1414 BGB):
    Wird eine Gütertrennung vereinbart, erfolgt im Fall einer Scheidung kein Ausgleich des Zugewinns. Auf den Versorgungsausgleich bzw. Unterhaltungsansprüche hat die Vereinbarung der Gütertrennung ohne weitere Regelung jedoch keine Auswirkungen.

  • Gütergemeinschaft (§§ 1415ff. BGB):
    Bei einer Gütergemeinschaft wird das Vermögen der Ehepartner zumindest in Teilen vereinigt. Hierzu werden zwischen den Ehepartnern drei verschiedene Vermögensmassen gebildet (Gesamtgut, Sondergut, Vorbehaltsgut). Die Vereinbarung einer Gütergemeinschaft ist heute nur noch selten das Mittel der Wahl, wurde jedoch im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Betrieben früher häufig vereinbart.

  • Modifizierte Zugewinngemeinschaft:
    Der Wechsel in die Güterstände der Gütertrennung oder Gütergemeinschaft hat nachteilige Folgen im Erbrecht und Erbschaftssteuerrecht. Aus diesem Grund ist ein kompletter Wechsel des Güterstands in die Gütertrennung bzw. Gütergemeinschaft heute nur noch selten das Mittel der Wahl. Üblicherweise werden bestimmte Regeln der Zugewinngemeinschaft individuell modifiziert, z.B. bestimmte Vermögensgegenstände aus dem Zugewinn ausgenommen oder Unterhaltsansprüche beschränkt. Die Zulässigkeit der Anpassungen ist hierbei vom Einzelfall abhängig.

3. Formvorschriften für den Ehevertrag

Für den wirksamen Abschluss eines Ehevertrages ist die notarielle Beurkundung des Vertrages Voraussetzung. Eine einfache schriftliche Vereinbarung zwischen den Ehepartnern reicht nicht aus, so dass der Gang zur Notarin bzw. zum Notar unvermeidbar ist. Als Teil der Beurkundung ist über die Konsequenzen der ehevertraglichen Regelungen aufzuklären. Zudem sind unausgewogene Vertragsregelungen zu vermeiden, worauf insbesondere das Notariat im Rahmen des Beurkundungsverfahrens zu achten hat.

Fazit: Der Ehevertrag als präventive Vorsorge

Ein Ehevertrag ist mehr als nur ein Dokument für den Fall einer Scheidung – er ist ein präventives Instrument, das den Partnern hilft, ihre rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten klar zu regeln. Besonders bei ungleichen Vermögensverhältnissen, unternehmerischen Tätigkeiten oder erbrechtlichen Sonderkonstellationen der Ehevertrag ein wichtiger Baustein für die Vermeidung ungewünschter Folgen oder Streitigkeiten sein.

Nützliche Links:

Informationen zum Eherecht vom Bundesministerium der Justiz:
https://www.bmj.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Broschueren/Eherecht.pdf?__blob=publicationFile&v=15

Veröffentlicht: 14.04.2026