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Das Berliner Testament – Typische Regelungen sowie Vor- und Nachteile

Das Berliner Testament ist eine spezielle Form des gemeinschaftlichen Testaments. Sie wird häufig von verheirateten Paaren genutzt. Faktisch werden beim Berliner Testament beide Erbfälle in einem Testament geregelt. Auf der ersten Ebene wird der Ehepartner als Alleinerbe eingesetzt. Erst beim zweiten Sterbefall werden die Kinder der Eheleute, andere Familienmitglieder oder Dritte als Schlusserben bedacht. Doch was genau beinhaltet ein Berliner Testament, wie wird es gestaltet und welche Vor- und Nachteile kann ein solches Testament mit sich bringen?

1. Was ist ein Berliner Testament?

Das Berliner Testament ist eine spezielle Form des gemeinschaftlichen Testaments. Die Ehegatten setzen sich dabei für den Fall des Vorversterbens eines Partners wechselseitig als Alleinerben ein. Erst nach dem Ableben des längerlebenden Partners kommen z.B. die Kinder oder andere Erben zum Zug. Dies bedeutet, dass beim ersten Todesfall zunächst der längerlebende Ehegatte Alleinerbe des vorverstorbenen Partners wird. Das Vermögen der Eheleute wird dort gebündelt und andere Familienmitglieder auf der ersten Ebene nicht am Erbe beteiligt. Das Berliner Testament wird daher häufig gewählt, wenn das existente Vermögen zunächst innerhalb der Partnerschaft erhalten bleiben soll. Vorrang hat die finanzielle Absicherung des längerlebenden Ehepartners.

Beim Berliner Testament werden die Erklärungen beider Ehegatten in einem Dokument kombiniert (sog. gemeinschaftliches Testament). Rechtlich zulässig ist dies nur für verheiratete oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Paare (Verpartnerung nach LPartG). Wollen Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Regelungen des Berliner Testaments für ihren Erbfall vorsehen, ist dies nur in Form eines Erbvertrags möglich. Erbverträge müssen anders als Testamente zwingend notariell beurkundet werden.

2. Was sind typische Regelungen im Berliner Testament?

Auch wenn das Berliner Testament eine klassische Grundkonstellation enthält, kommt es bei der konkreten Ausgestaltung auf die Umstände des Einzelfalls an. Es existiert eine große Bandbreite von Regelungen, welche die Kernpunkte des Testaments ergänzen können. Einige Aspekt sind gleichwohl typisch für ein Berliner Testament:

  • Einsetzung des längerlebenden Partners als Alleinerben für den ersten Erbfall: Die relevanteste Regelung in einem Berliner Testament ist, dass sich beide Partner gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Dies stellt sicher, dass der längerlebende Ehegatte das gesamte Vermögen erhält und keine Dritten, wie beispielsweise Kinder, in die Erbenposition einrücken bzw. mit dem längerlebenden Ehegatten eine Erbengemeinschaft bilden.
  • Schlusserbeneinsetzung für den zweiten Erbfall: Nachdem beide Partner verstorben sind, wird das Vermögen an die Schlusserben (meist an die gemeinsamen Kinder oder andere benannte Erben) weitergegeben.
  • Vermächtnisse: Zusätzlich zur Erbeinsetzung können für den ersten und/oder zweiten Erbfall sog. Vermächtnisse vorgesehen werden. Dabei handelt es sich um konkrete Zuwendungen aus der Erbmasse, die einer Person oder Gesellschaft/Stiftung unabhängig von der Erbfolge zugutekommen können. Beispielsweise kann Kindern trotz faktischer Enterbung für den ersten Erbfall eine bestimmte Geldsumme, ein konkreter Gegenstand oder eine Immobilie zugedacht werden. In diese Überlegungen fließen häufig erbschaftssteuerrechtliche Überlegungen ein.
  • Pflichtteilsstrafklauseln: In Berliner Testamenten finden sich zudem häufig sogenannte Pflichtteilsstrafklauseln. Diese Regelungen sehen vor, dass Pflichtteilsberechtigte (zu denen z.B. die Kinder der Eheleute gehören), die bereits nach dem ersten Erbfall ihren Pflichtteil (also die gesetzlich festgelegte Mindestbeteiligung am Erbe) fordern, nach dem Tod des zweiten Elternteils von der Erbfolge ausgeschlossen werden oder einen geringeren Anteil erhalten. Derartige Klauseln sollen Pflichtteilsberechtigte motivieren, den Willen der Eheleute im Hinblick auf die Alleinerbeneinsetzung im ersten Erbfall zu akzeptieren und auf die Geltendmachung des Pflichtteils nach dem ersten Sterbefall zu verzichten.

3. Was sind die Vorteile des Berliner Testaments?

Unter Berücksichtigung der typischen Regelungen des Berliner Testaments ergeben sich insbesondere folgende Vorteile:

  • Absicherung des längerlebenden Partners: Der größte Vorteil des Berliner Testaments ist die Absicherung des längerlebenden Ehepartners oder Lebenspartners. Da der überlebende Partner als Alleinerbe eingesetzt wird, kann er den gesamten Nachlass nutzen, ohne dass Dritte (z.B. Kinder) zu Lebzeiten des Längerlebenden bereits hieran partizipieren. Es wird vermieden, dass die Vermögensmasse des Vorversterbenden aufgeteilt wird, so dass das Vermögen der Eheleute/eingetragenen Lebenspartner als Einheit erhalten bleibt. 
  • Vereinfachte Nachlassregelung: Ein Berliner Testament kann die Erbfolge vereinfachen, da das Erbe für das Paar einheitlich und abschließend geregelt wird und es nach dem ersten Erbfall nur einen Alleinerben und somit keine Erbengemeinschaft gibt. Letzteres hat zur Folge, dass nach dem ersten Erbfall keine Erbauseinandersetzung erfolgen muss, d.h. Aufteilung des Nachlasses.
  • Vermeidung von Erbstreitigkeiten: Durch die etablierten und anerkannten Regelungen des Berliner Testaments wird potenziellen Erbstreitigkeiten gerade im engeren Familienkreis vorgebeugt. Da beide Partner zu Lebzeiten den Erbfall einvernehmlich geregelt haben, können spätere Konflikte zwischen den Erben vermieden werden, wobei hierfür ggf. ergänzende Maßnahmen getroffen werden müssen. 

4. Nachteile des Berliner Testaments

Neben den benannten Vorteilen hat das Berliner Testament auch einige Nachteile:

  • Erbrechtliche Bindung an die Regelungen des Testaments: Ein Nachteil des Berliner Testaments ist, dass der längerlebende Partner an die Regelungen des gemeinschaftlichen Testaments beim Vorversterben des Partners gebunden ist. Selbst wenn sich die Lebensumstände oder die Wünsche ändern – z.B. durch eine neue Partnerschaft oder weitere Kinder – kann der längerlebende Partner das Testament nur ändern, wenn dies im Testament so vorgesehen wurde. Ob und in welchem Umfang eine solche Änderungsbefugnis sinnvoll ist, hängt häufig vom Lebensalter der Ehepartner aber auch von den sonstigen Umständen des Einzelfalls ab (z.B. Höhe des Vermögens, Bindungsinteresse der Ehepartner).
  • Pflichtteilsansprüche: Auch das Berliner Testament ändert nichts an dem Umstand, dass mögliche Pflichtteilsansprüche von Pflichtteilsberechtigten (z.B. Kindern) grundsätzlich weiterbestehen und geltend gemacht werden können. Insbesondere in Konstellationen, in denen die Geltendmachung bereits nach dem ersten Erbfall erfolgt, kann dies den längerlebenden Partner finanziell beeinträchtigen. Hier können Pflichtteilsstrafklauseln oder ein Pflichtteilsverzicht Risiken minimieren oder ausschließen.
  • Steuerliche Nachteile: Ein weiterer Nachteil des Berliner Testaments ist, dass die steuerlichen Freibeträge der Schlusserben beim ersten Erbfall faktisch verloren gehen. Macht eine Nutzung der Freibeträge für die Schlusserben oder sonstige Begünstigte aufgrund des Umfangs des Vermögens bereits beim ersten Erbfall Sinn, gibt es jedoch geeignete Konstruktionen. Diese können in das Testament integriert werden. Denkbar sind auch alternative Gestaltungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. 

5. Für wen in das Berliner Testament geeignet?

Im Grundsatz ist das Berliner Testament eine gängige erbrechtliche Lösung für verheiratete Paare, die zunächst ihrem Ehepartner ihr Vermögen zukommen lassen wollen und erst nachrangig weitere Erben als Begünstigte einsetzen möchten. Die Testamentsform hat vorrangig die Absicherung des längerlebenden Partners zum Ziel. Sie kann für eine vereinfachte Abwicklung der Erbschaft sorgen, ohne dass das Vermögen der Ehepartner bereits nach dem ersten Erbfall zerschlagen wird. Die je nach Fallkonstellation denkbaren erbschaftsteuerrechtlichen Nachteile, das Risiko der Geltendmachung möglicher Pflichtteilsansprüche nach dem ersten Erbfall und Fragestellungen zur Reichweite der Bindungswirkung nach dem Vorversterben des Partners können jedoch auch hier zu relevanten Modifizierungen führen.

Für Patchwork-Konstellationen eignet sich das Berliner Testament in aller Regel nicht und es empfiehlt sich, Regelungen zu modifizieren bzw. eine gänzlich andere Konstruktion zu wählen. Selbiges gilt auch für Unternehmerkonstellationen oder Ehepartner mit höherem Vermögen, da in diesen Fällen die erbschaftssteuerrechtlichen Nachteile des Berliner Testaments überwiegen. Zudem ist zu beachten, dass nicht verheiratete Paare kein gemeinschaftliches Testament errichten können, da diese Testamentsform nur für Eheleute und eingetragene Lebenspartner zugelassen ist. In diesem Fall kommt ein Erbvertrag mit entsprechenden Regelungen in Betracht.

Veröffentlicht: 14.06.2026