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BPatG: Anstieg bös­gläubiger Marken­anmel­dungen

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hat in einem amtlichen Hinweis auf den Anstieg bösgläubiger Markenanmeldungen hingewiesen (Hinweis vom 11. Februar 2026). Seit Mitte 2025 werden nach Auskunft des DPMA vermehrt Markenanmeldungen platziert, bei denen nicht die Nutzung des angemeldeten Zeichens als Marke im Vordergrund steht. Vielmehr dienen die Anmeldungen der späteren Verwendung zu markenfremden Zwecken – insbesondere als Mittel des Wettbewerbskampfes. Diese Entwicklung unterstreicht, wie wichtig es ist, die Absicherung im Rechtsverkehr benutzter Zeichen proaktiv zu prüfen, und durch Markenanmeldungen oder andere geeignete Maßnahmen nachzusteuern. 

Was sind bösgläubige Markenmeldungen?

Um eine bösgläubige Markenanmeldung handelt es sich, wenn eine Marke nicht mit dem Ziel angemeldet wird, sie für eigene Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, sondern um Dritte zu behindern, zu blockieren oder unlauter Vorteile zu erlangen. Markenrecht schützt legitime wirtschaftliche Interessen – nicht jedoch den strategischen Rechtsmissbrauch. Ziel derartiger Anmeldungen ist es also, bislang nicht durch eine Markenanmeldung abgesicherte Zeichen zu blockieren und den das Zeichen benutzenden Marktteilnehmer mit der Registrierung unter Druck setzen zu können. Ob eine Marke wirklich bösgläubig angemeldet wurde, ist vom Einzelfall abhängig. Es haben sich insoweit jedoch anerkannte Fallgruppen herausgebildet. Hierzu zählen die folgenden: 

1. Behinderungsabsicht

Bei klassischen Behinderungsfällen weiß der Anmelder, dass ein Dritter das Zeichen ohne Registrierung benutzt. Er meldet es trotzdem an, um dessen Geschäftstätigkeit zu blockieren. Ein Beispiel hierfür wäre ein Vertriebsmitarbeiter, der nach Beendigung der Zusammenarbeit in seinem Namen das von seinem Ex-Arbeitgeber nicht als Marke angemeldete Vertriebszeichen als „seine“ Vertriebsmarke anmeldet, um diese als Druckmittel einzusetzen. 

2. Spekulationsmarken & Hinterhaltsmarken 

Ein weiterer Anwendungsfall sind sog. Spekulations- und Abmahnmodelle. Hier erfolgt die Markenanmeldung ausschließlich zu dem Zweck, für von Dritten faktisch genutzte, aber nicht über Registrierungen abgesicherte Zeichen Lizenzgebühren oder Abmahnkosten zu verlangen. Eine ernsthafte eigene Nutzungsabsicht besteht in diesem Fall nicht. 

3. Hamstern von Marken ohne Benutzungswillen

Um bösgläubige Markenanmeldungen kann es sich weiterhin handeln, wenn von einem Anmelder zahlreiche Marken ohne konkreten Benutzungswillen angemeldet werden. Im Vordergrund steht hier die „Verstopfung“ des Registers. Die Benutzung der Marke(n) durch interessierte Dritte wird verhindert, obwohl selbst keine aktive Verwendungsabsichert besteht. 

Ob eine Markenanmeldung bösgläubig erfolgt ist, kann in Verfahren vor den Markenämtern überprüft werden. Bei Bejahung der Bösgläubigkeit wird die Marke gelöscht. 

Wann benötige ich eine (eingetragene) Marke? 

Den besten Schutz gegen bösgläubige Markenanmeldungen bieten Verfügbarkeitsrecherchen vor der Aufnahme einer Markennutzung und ggf. ergänzend die Anmeldung einer eigenen Marke:

  • Im Kennzeichen- und Markenrecht gilt der Prioritätsgrundsatz. Bereits als Marken eingetragene bzw. anderweitig rechtlich geschützte Zeichen sind bei Aufnahme der Benutzung einer eigenen Marke zu beachten – andernfalls droht eine Abmahnung mit Unterlassungsforderungen und ggf. ergänzenden Ansprüchen. Ohne eine vorherige Recherche existenter Drittrechte sollte man daher kein neues Zeichen als Marke verwenden. Dies gilt insbesondere, wenn man Produkte mit Marken labelt, da eine Änderung der Marke in solchen Fällen gar nicht oder häufig nur mit sehr hohem Aufwand möglich ist. 
  • Ist das präferierte Zeichen noch „frei“, gilt es zu entscheiden, ob man es als Marke anmelden sollte oder zur Absicherung vor bösgläubigen Drittanmeldungen gar muss. Hierfür kommt es auf die konkreten Nutzungsabsicht an, wo (also in welchen Ländern) das Zeichen als Marke zum Einsatz kommen soll, ob eine Lizenzierung angedacht ist und für welche Produkte die Verwendung geplant ist. In bestimmten Produktsegmenten erfährt ein Zeichen allein durch seine Benutzung einen rechtlichen Schutz (sog. Werktitel und geschäftliche Bezeichnungen). Hier kann eine Markenregistrierung immer noch Sinn machen, ist aber nicht in allen Fällen zwingend. In anderen Bereichen (z.B. bei Konsumgütern) entsteht jedoch kein automatischer Schutz und in diesem Fall ist die Anmeldung einer Marke in der Regel unumgänglich.  

Fazit: Bösgläubige Markenanmeldungen stellen einen Missbrauch des Markenrechts dar. Sie dienen nicht dem Schutz legitimer Kennzeicheninteressen, sondern der Behinderung oder Ausnutzung Dritter. Eine frühzeitige rechtliche Prüfung kann helfen, das benutzte Zeichen bestmöglich abzusichern und Löschungsverfahren oder Nichtigkeitsverfahren zu vermeiden. Dies gilt sowohl für Anmelderinnen und Anmelder als auch für Betroffene.

Veröffentlicht: 25.02.2026