BGH: Kein Werktitelschutz für „Miss Moneypenny“
Der BGH hat entschieden, dass für die aus der James Bond-Reihe bekannte Figur „Miss Moneypenny“ kein Werktitelschutz besteht. Auf der Basis dieser Bewertung wurde eine Klage der Rechteinhaberin der „James Bond“-Filmreihe in letzter Instanz abgewiesen. Diese hatte sich gegen die Nutzung von „Moneypenny“ bzw. „My Moneypenny“ durch einen Anbieter von Sekretariats- und Assistenzdienstleistungen gewandt (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2025, Az. I ZR 219/24). Die Entscheidung ist für die seit langem umstrittene Frage der Entstehung und Reichweite des Werktitelschutzes für fiktive Figuren von erheblicher praktischer Bedeutung.
Die Rechteinhaberin der „James Bond“-Filme hatte geltend gemacht, der Name der in der James Bond-Reihe bis auf eine kurze Unterbrechung immer wieder auftauchenden Sekretärin „Moneypenny“ bzw. „Miss Moneypenny“ sei als Werktitel nach § 5 MarkenG geschützt. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Die Gerichte begründeten dies mit der fehlenden Individualisierung der Figur „Miss Moneypenny“, die einen eigenständigen Werktitelschutz ermöglichen würde. Der BGH hat diese Bewertung der Vorinstanzen nun bestätigt und gleichzeitig die Voraussetzungen an die werktitelrechtliche Schutzfähigkeit fiktionaler Figuren konkretisiert. Die Figur erfülle nach der Einschätzung der BGH-Richter nicht die Anforderungen an ein bezeichnungsfähiges Werk. Somit bestehe kein Werktitelschutz für den Namen.
Miss Moneypenny fehlt hinreichende Individualisierung
Werktitelschutz basiert auf dem Markengesetz und schützt Titel als geschäftliche Bezeichnung, ohne dass es eines formalen Anmelde- oder Eintragungsverfahrens des Werktitels bedarf. Als Titel bzw. Werktitel wird insoweit der Name bzw. die besondere Bezeichnung von Printerzeugnissen, Filmen, Ton- und Bühnenwerken sowie vergleichbaren Werken bezeichnet.
Auch Namen von Figuren aus literarischen oder filmischen Werken können unter bestimmten Voraussetzungen isolierten Werktitelschutz genießen. Dies hat der BGH in seiner Entscheidung klargestellt. Ob der Schutz greift, hängt von einer Bewertung des jeweiligen Einzelfalls ab, bei der insbesondere folgende Kriterien eine Rolle spielen:
- Zunächst muss es sich bei der Figur selbst um ein Werk in Form eines immateriellen Arbeitsergebnisses handeln.
- Voraussetzung ist hierfür eine gewisse Selbständigkeit und eigenständige Bekanntheit der fiktiven Figur gegenüber dem Gesamtwerk. Mit anderen Worten: Die Figur muss in dem Grundwerk so individualisierbar sein. Sie muss vom Verkehr als selbständig und vom Grundwerk losgelöst wahrgenommen werden. Hierfür notwendig ist die Kombination aus besonderer optischer Ausgestaltung und ausgeprägter, die Figur und ihre Persönlichkeit individualisierender Charaktereigenschaften, Fähigkeiten und typischer Verhaltensweisen der Figur. Irrelevant sind hingegen Anhaltspunkte für die notwendige Selbständigkeit, die außerhalb des Grundwerks (in unserem Fall also der Filmreihe liegen).
- Voraussetzung für das Bestehen von Werktitelschutz der fiktiven Figur ist weiterhin – wie immer im Werktitelrecht – die Aufnahme der Benutzung mit einem unterscheidungskräftigen Namen und die kennzeichenmäßige Benutzung als Werktitel.
Kriterium: Selbständigkeit & gewisse Bekanntheit
Der BGH hat in seinem Urteil im Einzelnen begründet, weshalb „Miss Moneypenny“ diesen Anforderungen an die Entstehung des Werktitelschutzes nicht genügt. Konkret fehlt es an der geforderten Selbständigkeit und eigenständigen Bekanntheit der Figur:
- Es fehlt nach der Bewertung der BGH-Richter zunächst an einer konstanten optischen Ausgestaltung der Figur der „Miss Moneypenny“. Die Figur wurde über die Jahrzehnte von verschiedenen Darstellerinnen verkörpert, so dass es im Hinblick auf das Aussehen der Figur kein einheitliches und wiedererkennbares Bild gäbe.
- Es fehle an festgelegten, charakteristischen Eigenschaften, die über eine stereotype Nebenfigur hinausgingen. Die Charakterzeichnung sei diffus und nicht geeignet, die Figur vom Gesamtwerk isoliert als „eigenständiges Werk“ erkennbar zu machen.
- Es sei demnach auch die geforderte gewisse Bekanntheit nicht gegeben. Der Name „Miss Moneypenny“ sei beim maßgeblichen Publikum daher eher mit der gesamten „James Bond“-Reihe und nicht als eigenständige geschäftliche Bezeichnung verbunden.
Auf dieser Grundlage kam der BGH zu dem Ergebnis, dass „Miss Moneypenny“ kein bezeichnungsfähiges Werk für die Begründung von Werktitelschutz darstellt. Diese Bewertung bedeutet jedoch keineswegs, dass Nebenfiguren eines Filmes nie als Gegenstand eigenständigen Werktitelschutzes in Betracht kommen. Die Entscheidungsgründe des Bundesgerichts zeigen, dass stets eine Bewertung im Einzelfall notwendig ist.
Wichtiges Urteil für Rechteinhaber
Das Urteil macht deutlich, dass sich Rechteinhaber bei fiktionalen Figuren nicht auf das automatische Entstehen des Werktitelschutzes verlassen können. Nicht jede Figur ist automatisch schutzfähig. Rechteinhaber sollten daher kritisch andere Formen der rechtlichen Absicherung prüfen. Denkbar ist z.B. die proaktive Anmeldung von Marken.
Zugleich weist das Urteil auf eine strategische Leerstelle hin: Für Rechteinhaber könnte es sinnvoll sein, frühzeitig — idealerweise bereits bei der Entwicklung oder dem Beginn der Vermarktung einer Figur — Maßnahmen zu ergreifen, die eine hinreichende Individualisierung fördern (z.B. einheitliche optische Gestaltung, eigenständige Merchandising-Verwertung, Nutzung losgelöst vom Ursprungswerk zur Begründung der gewissen Bekanntheit).

