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Erbausschlagung – Basics

Ist eine Erbschaft potentiell überschuldet oder will man diese aus anderen Gründen nicht antreten, kommt eine Ausschlagung in Betracht. Bei einer Erbausschlagung handelt es sich um eine ausdrückliche Erklärung, die bestimmte formelle Voraussetzungen erfüllen muss und zudem in einem engen zeitlichen Rahmen zu erfolgen hat. Doch welche Konsequenzen hat eine solche Erbausschlagung? Welche rechtlichen Schritte sind zu beachten und wie schlage ich aus?

1. Warum sollte ich eine Erbschaft ausschlagen?

In Deutschland gilt im Erbrecht das Prinzip der Universalsukzession. Dieses beinhaltet, dass gesetzliche oder durch Testament bzw. Erbvertrag benannte Erben unmittelbar mit dem Tod des Erblassers bzw. der Erblasserin in die Erbenstellung einrückt. Die Erben können die Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht explizit annehmen – zwingend ist dies aber nicht. Auch das bloße Nichtstun führt nach Ablauf der jeweiligen Ausschlagungsfrist zur Annahme der Erbschaft. Wer das Erbe also nicht annehmen möchte, muss aktiv werden und gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht die Ausschlagung erklären.

Bei der Ausschlagung einer Erbschaft gilt das „alles oder nichts“-Prinzip, d.h. man kann die Erbenstellung nur vollständig und nicht lediglich für einzelne Vermögensgegenstände aufgeben. Zudem ist die Ausschlagung in der Regel endgültig, d.h. sobald diese erklärt wurde, ist die Entscheidung nicht mehr reversibel. Hiervon gibt es zwar Ausnahmen, mit deren Hilfe die erklärte Ausschlagung wieder angefochten und die Ausschlagungsfolgen beseitigt werden können. Die Voraussetzungen hierfür sind allerdings hoch und die Erfolgsaussichten von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Ohne fundierte Rechtsberatung kann diese ein Laie häufig nicht abschätzen. Aus diesem Grund ist es wichtig, sich im Vorfeld gründlich zu überlegen, ob eine Ausschlagung tatsächlich der richtige Schritt ist.

2. Konkrete Gründe für eine Ausschlagung

Die Gründe für die Ausschlagung einer Erbschaft sind vielfältig. Es gibt in der Praxis jedoch klassische Erwägungen, welche Erben zur Ausschlagung bewegen:

  • Überschuldung des Erbes: Wenn der Erblasser überschuldet war, bestehen auf Seiten der Erben häufig Bedenken, die Erbschaft anzunehmen.Da Erblasserschulden Teil der Erbmasse sind und somit mitvererbt werden, ist diese Sorge nicht abwegig. Zwar können Erben ihre Haftung auf den Nachlass des Erben beschränken. Hierfür sind jedoch bestimmte Maßnahmen zu ergreifen und den damit verbundenen Aufwand scheuen Erben in vielen Fällen – insbesondere bei deutlicher Überschuldung des Nachlasses.  
  • Vermeidung unerwünschter Verantwortung: Es gibt weitere Konstellationen, in denen Erblasser durchaus werthaltige Vermögensgegenstände hinterlassen, diese jedoch mit erheblicher Verantwortung verbunden sind bzw. erheblichen persönlichen Einsatz erfordern (z.B. Geschäftsanteile an Unternehmen). Wer diese Verantwortung nicht übernehmen möchte oder nicht in der Lage ist, sich darum zu kümmern, wird ebenfalls über eine Ausschlagung nachdenken.  
  • Erbengemeinschaft mit Konflikten: Gibt es mehrere Erben, so bilden diese Miterben untereinander eine Erbengemeinschaft, die zukünftig entsprechend den Regeln der Erbengemeinschaft gemeinsam Entscheidungen zu treffen hat bzw. die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu betreiben hat. Soweit in dieser Personengruppe bereits Konflikte bestehen, kann auch in dieser Konstellation der Wunsch entstehen, erst gar nicht Teil der Erbengemeinschaft zu werden und die Erbschaft auszuschlagen.
  • Lenkende Ausschlagung: Weiterhin gibt es Sachverhalte, in denen eine Erbausschlagung erfolgt, um die Erbschaft zu jemanden anderen „zu lenken“. Bei diesen Fällen ist jedoch Vorsicht geboten. Denn: Anders als die Bezeichnung als lenkende Ausschlagung vermuten lässt, besteht für den Ausschlagenden kein freies Lenkungsrecht. D.h. die ausschlagende Person kann die Erbschaft nicht zu einer frei zu bestimmenden Person lenken. Vielmehr wird die Erbschaft bei einer Ausschlagung automatisch den in der Reihe nächsten gesetzlichen Erben oder (bei testamentarischer Regelung) gewillkürten Erben zufallen. Bezweckt man mit der Ausschlagung eine derartige Umlenkung des Erbes, sollte man sich daher rechtzeitig vor der Ausschlagung der Erbschaft beraten lassen und klären, ob die Ausschlagung die gewünschte Folge hat.
  • Taktische Ausschlagung: Schließlich gibt es Sonderkonstellationen, in denen Pflichtteilsberechtigte eine Erbenstellung auf der Basis eines Testaments oder Erbvertrag aus taktischen Gründen ausschlagen, um sodann die – aus ihrer Sicht besseren – Pflichtteilsansprüche geltend zu machen. Auch in diesen Konstellationen ist jedoch Vorsicht geboten, da Pflichtteilsansprüche im Falle einer Ausschlagung nicht in jedem Fall fortbestehen.

3. Wie kann man eine Erbschaft ausschlagen?

Die Ausschlagung einer Erbschaft erfolgt durch eine ausdrückliche Ausschlagungserklärung, für die Formvorschriften gelten. Die Ausschlagungserklärung muss zudem innerhalb einer bestimmten Frist beim zuständigen Nachlassgericht eingereicht werden, um wirksam zu werden.

  • Frist für die Ausschlagung der Erbschaft
    Die Ausschlagung muss innerhalb von sechs Wochen erfolgen. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der Erbe von seiner Erbenstellung Kenntnis erlangt hat. Falls der Erbe im Ausland lebt oder der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen alleinigen Wohnsitz im Ausland hatte, verlängert sich die Frist auf sechs Monate (§ 1944 BGB). Versäumt der Erbe die Ausschlagungsfrist, führt dies zur Annahme der Erbschaft. Außerdem gilt: Die Ausschlagungsfrist ist nicht verlängerbar.

  • Form der Ausschlagungserklärung
    Die Ausschlagung erfolgt nach § 1945 BGB durch Einreichung einer bei einer Notarin/einem Notar beglaubigten Ausschlagungserklärung oder indem die Ausschlagung zur Niederschrift des zuständigen Nachlassgerichts persönlich erklärt bzw. durch eine mit einer öffentlich beglaubigten Vollmacht ausgestattete Person erklärt wurde. Eine bloße schriftliche Ausschlagungserklärung genügt also nicht.

Fazit: Wann ist die Ausschlagung der Erbschaft in Betracht zu ziehen?

Die Ausschlagung einer Erbschaft bietet die Möglichkeit, sich vergleichsweise unkompliziert von aus der Erbenstellung resultierenden finanziellen Belastungen und unerwünschter Verantwortung zu befreien. Allerdings sollte die Entscheidung wegen ihrer Unwiderruflichkeit gut überlegt und nicht leichtfertig getroffen werden. Insbesondere in Zweifelsfällen oder wenn mit der Ausschlagung bestimmte taktische Überlegungen einher gehen, ist es ratsam, sich vor der Ausschlagung juristisch beraten zu lassen.

Veröffentlicht: 23.04.2026