EmpCo-Richtlinie durch UWG-Änderungen „scharfgestellt“
Die EmpCo-Richtlinie verfolgt das Verbot irreführender Umwelt- sowie Nachhaltigkeitsaussagen (Empowering Consumers for the Green Transition Directive (Richtlinie (EU) 2024/825). Sie ergänzt bestehende europäische Verbraucherschutzvorschriften gegen Greenwashing und erweitert bzw. konkretisiert Anforderungen an das Marketing und die Produktkommunikation bei der Nutzung von Nachhaltigkeitswerbung. Der deutsche Gesetzgeber hat die Vorgaben nun in nationales Recht umgesetzt, so dass die strengeren Werberegeln in Deutschland gelten. Für bestimmte Fälle kommt zeitlich befristet jedoch die Berufung auf eine de facto-Aufbrauchfrist in Betracht.
Die EmpCo-Richtlinie trat bereits im März 2024 in Kraft, hat jedoch lange Umsetzungsfristen. Zum 27. September 2026 sind die Vorgaben in Deutschland durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in nationale Regeln überführt worden. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen auf der Basis der neuen Vorgaben informierte Kaufentscheidungen hinsichtlich der ökologischen Auswirkungen, aber auch der Haltbarkeit und der Reparierbarkeit von Produkten treffen können und so zu einem nachhaltigeren Konsumverhalten beitragen.
EmpCo-Richtlinie verbietet bestimmte Umweltaussagen
Die neuen Regeln haben mehrere Stoßrichtungen, die sich vor allem aus den neuen § 2 Abs. 2/3 UWG ergeben:
- Zunächst enthalten die Vorgaben ein Verbot allgemeiner, nicht belegbarer Umweltaussagen. Hierzu können Claims wie klimafreundlich, nachhaltig, recycelbar oder umweltschonend gehören. Zulässig sind dagegen weiterhin spezifische Aussagen mit Umweltbezug, die direkt erläutert werden und verbraucherseitig validierbar sind. Schließlich können Unternehmen auch mit für die Zukunft geplanten Umweltaussagen werben, wenn diesen ein überprüfbarer Plan zu Grunde liegt (Beispiel: Ein Unternehmen plant auf der Basis von Einnahmen konkrete Maßnahmen in den Umweltschutz).
- Unternehmen können sich weiterhin auf verifizierte Nachhaltigkeitssiegel Dritter berufen und dies ohne weitere Erläuterung. Hintergrund ist in diesen Fällen, dass der dahinter liegende Standard nachprüfbar ist.
- Weiterhin zulässig ist zudem der Verweis auf sog. „anerkannte hervorragende Umweltleistungen“. Hierzu gehören z.B. die Aussagen nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 (EU-Umweltlabel) oder auch nationale oder regionale Umweltkennzeichenregelungen (in Deutschland z.B. nach DIN EN ISO 14024 Typ I).
Die neuen UWG-Vorgaben gelten ab dem 27. September 2026, betreffen alle Branchen, Arten von Werbung sowie Unternehmen jeder Größe. Allerdings soll bei Inkrafttreten der Regeln bereits im Handel befindliche Ware mit nunmehr verbotener Umweltwerbung bis 27. September 2028 nur dann vernichtet werden müssen, wenn es sich bei den darauf enthaltenen Umweltaussagen um einen schwerwiegenden Verstoß handelt (§ 15b UWG). Es findet eine einzelfallbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung statt.
De facto-Aufbrauchfrist für bestimmte Bereiche
Damit sind vorproduzierte und bereits im Handel befindliche Werbematerialien mit pauschalen Umweltaussagen im Moment zwar nicht per se weiter zulässig. Relevante Rechtsverletzungen wird es in diesem Bereich bis zum nächsten September gleichwohl nur in bestimmten Konstellationen geben. Zudem kann man sich für reine Online-Werbung nicht auf die Ausnahme berufen können. Unabhängig davon tun Unternehmen gut daran, ihre Werbemaßnahme im Hinblick auf Umweltwerbung – wenn nicht schon erfolgt –dringend auf die neuen Regeln zu überprüfen und spätestens jetzt anzupassen. Nach § 19 UWG können Verletzungen der Vorgaben nicht zur zivilrechtlich, sondern auch über Bußgelder verfolgt werden.
