Widerruf einer General- und Vorsorgevollmacht – was ist zu tun?
Die General- und Vorsorgevollmacht gehört zu den wichtigsten Instrumenten der Vorsorgeplanung. Sie ermöglicht es, einer Vertrauensperson umfassende Entscheidungsbefugnisse für medizinische, finanzielle und rechtliche Angelegenheiten einzuräumen, soweit man selbst nicht mehr handlungsfähig sein sollte. Doch Lebensumstände ändern sich – und damit manchmal auch das Vertrauen in den Bevollmächtigten. In solchen Fällen stellt sich die Frage: Wie widerruft man eine Vorsorgevollmacht wirksam?
Für den Widerruf einer Vorsorgevollmacht (auch: General- und Vorsorgevollmacht) kommen diverse Gründe in Betracht.
Wann ist ein Widerruf sinnvoll oder notwendig?
Am häufigen sind die folgenden:
- Das Vertrauensverhältnis zwischen Vollmachtgeber/Vollmachtgeberin und Bevollmächtigtem hat sich verändert.
- Die Person des/der Bevollmächtigten ist aus gesundheitlichen oder persönlichen Gründen nicht mehr für die Vollmachtnehmerstellung geeignet.
- Es gibt eine neue Person im Leben des Vollmachtgebers/der Vollmachtgeberin, die Verantwortung übernehmen soll.
- Der Inhalt der bestehenden Vollmacht entspricht nicht mehr den eigenen Vorstellungen.
Grundsätzlich gilt: Der Widerruf einer bestehenden General- und Vorsorgevollmacht ist jederzeit möglich. Dies gilt auch für notariell beurkundete Vollmachten. Voraussetzung ist jedoch, dass die Vollmachtgeberin bzw. der Vollmachtgeber weiterhin geschäftsfähig sind. Zudem müssen für den Widerruf diverse Schritte ergriffen werden.
Formvorschriften: Wie erfolgt der Widerruf einer Vorsorgevollmacht?
1. Widerruf gegenüber Bevollmächtigtem
Zunächst muss die Vollmacht gegenüber der bevollmächtigen Person widerrufen werden. Es handelt sich um eine einfache Erklärung, für die es an sich kein Formerfordernis gibt. Dennoch empfiehlt es sich aus Beweisgründen, den Widerruf schriftlich oder per E-Mail zu dokumentieren. Es sollte klar formulierte werden, welche Vollmacht betroffen ist und ab welchem Zeitpunkt der Widerruf gelten soll.
2. Rückgabe und Vernichtung der Vollmachtsurkunde
Besonders wichtig ist die Herausgabe der Vollmachtsurkunde durch den (nicht mehr) Bevollmächtigen, wenn dieses Dokument dem Bevollmächtigten tatsächlich vorliegt. Dieses Dokument trägt einen Rechtsschein und kann so lange Wirkungen entfalten, wie der Bevollmächtigte die Urkunde vorlegen kann. Dritte wie z.B. Banken dürfen sich – solange sie vom erfolgten Widerruf keine Kenntnis haben – darauf verlassen, dass die Vollmacht Bestand hat.
Doch welches Dokument ist herauszuverlangen?
- Wurde die Vollmacht lediglich schriftlich erteilt oder notariell beglaubigt, ist dieses Originaldokument vom Vollmachtnehmer/der Vollmachtnehmerin zurückzufordern.
- Handelt es sich um eine notariell beurkundete Vollmacht, sind möglicherweise erteilte Ausfertigungen der Vollmacht von der/dem Bevollmächtigten zurückzuverlangen. Ob es sich um eine Ausfertigung handelt, ist auf dem Vollmachtsdokument vermerkt. In Zweifelsfällen können die seinerzeit mit der Beurkundung befasste Notarin/der Notar nachvollziehen, wer, wie viele Ausfertigungen erhalten hat. Die Rückforderung und – idealerweise – Vernichtung derartiger Ausfertigungen verhindert Missverständnisse und schützt vor Missbrauch.
Wird die Rückgabe der Originalvollmacht bzw. der Ausfertigung verweigert bzw. verzögert sich die Herausgabe, sollten zusätzlich relevante Institutionen und Personen von dem Widerruf der Vollmacht informier werden (z.B. Banken, Versicherungen, Behörden). Auf dieses Weise wird verhindert, dass die widerrufene Vollmacht zwischenzeitlich weiterhin verwendet wird.
Gesonderte Maßnahmen bei notariell beurkundeten Vollmachten
Wurde die Vorsorgevollmacht notariell errichtet, ist ergänzend zu empfehlen, die Vollmacht bei der Notarin/dem Notar formell zu widerrufen. Schließlich ist die Notarin bzw. der Notar häufig beauftragt, auf Bitte des Bevollmächtigten eine neue Ausfertigung der Vollmacht zu erteilen. Ist der Widerruf der notariellen Vorsorgevollmacht bei der Notarin/der Notar veranlasst, wird dieser auch im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eingetragen. Zudem wird der Widerruf auf der Urschrift der Vollmachtsurkunde vermerkt. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass dem Bevollmächtigten keine weiteren Ausfertigungen erteilt werden.
Fazit: Der Widerruf einer Vorsorgevollmacht ist rechtlich jederzeit möglich, sollte aber zügig durchgeführt und dokumentiert werden. Von der Formulierung des Widerrufs über die Rückforderung der Urkunde bis hin zur Information aller Beteiligten sind mehrere Schritte zu beachten, um Missbrauch und Rechtsunsicherheiten auszuschließen. So bleibt Ihre Vorsorgegestaltung zu jedem Zeitpunkt verlässlich und geschützt.
