Schokoladen-Mogelpackung – Wettbewerbsrechtliche Irreführung trotz korrekter Mengenangabe?
Mit Urteil vom 13. Mai 2026 hat das Landgericht Bremen (Az. 12 O 118/25) eine vielbeachtete Entscheidung zur sogenannten „Shrinkflation“ getroffen. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die Reduzierung des Inhalts einer Schokoladentafel bei nahezu unveränderter Verpackung eine wettbewerbswidrige Irreführung von Verbraucherinnen und Verbrauchern darstellt. Das Gericht bejahte dies im konkreten Fall und sprach von einer unzulässigen „relativen Mogelpackung“. Das Bewertung verdeutlicht, dass bei der Beurteilung von Verpackungsgestaltungen nicht allein auf die formale Einhaltung lebensmittelrechtlicher Kennzeichnungspflichten abzustellen ist. Maßgeblich bleibt der Gesamteindruck aus Sicht der angesprochenen Verbraucher.
Worum ging es in dem Verfahren?
Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte die Herstellerin der Milka-Schokolade verklagt. Hintergrund war die Reduzierung des Inhalts von bislang 100 g auf nur noch 90 g Inhalt bei nahezu identischer Verpackungsgröße und gleichem Produkt. Die Schokoladentafel wies ausweislich einer Abbildung des Produktes in den Urteilsgründen die geringere Menge des Produkts (90 g) jedoch an den üblichen Stellen des Produkts aus – also dort, wo bislang die Angabe 100 g erfolgte:

Die klagende Verbraucherzentrale warf der Herstellerin vor, Verbraucher durch die optisch kaum veränderte Verpackung über die tatsächliche Füllmenge getäuscht zu haben. Die Veränderung der Füllmenge auf dem Produkt falle dem Kunden aufgrund der ansonsten unverändert genutzten Gestaltung nicht auf. Gleiches gelte für die veränderte Grundpreisangabe.
Die Entscheidung des LG Bremen (Az. 12 O 118/25)
Das Landgericht Bremen gab der Klage statt. Nach Auffassung der Kammer liegt in dem „Downsizing“ eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung im Sinne des UWG vor. Das Gericht stellte klar, dass eine Verpackung auch dann irreführend sein kann, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Füllmengenangabe formal korrekt erfolgt. Entscheidend sei der Gesamteindruck aus Sicht durchschnittlicher Verbraucher. Das Richter legten dabei zugrunde, dass Verbraucher bei langjährig bekannten Markenprodukten bestimmte Erwartungen hinsichtlich des Inhalts und der Verpackungsrelation entwickeln. Wird die Füllmenge dann reduziert, ohne dass die äußere Gestaltung dies hinreichend deutlich erkennen lässt, kann eine Fehlvorstellung über die tatsächliche Produktmenge entstehen.
Nach Auffassung der Richter genügt die bloße Einhaltung formaler Kennzeichnungspflichten nicht, wenn der Gesamteindruck der Verpackung geeignet ist, Fehlvorstellungen hervorzurufen. Das Gericht sprach in diesem Zusammenhang von einer unzulässigen „relativen Mogelpackung“. Anders als bei klassischen Produkt-Mogelpackungen, die im Verhältnis zum Produkt eine zu große Verpackung aufweisen (= absolute Mogelpackungen), sei die Verpackung im vorliegenden isoliert betrachtet zwar nicht zu beanstanden. Die Irreführung ergebe sich vielmehr aus dem Vergleich mit dem zuvor bei den Verbrauchern eingeführten Produkt. Behält der Hersteller die alte Aufmachung/Verpackungsgröße bei, müsse über den abweichenden Inhalt zumindest für eine Übergangszeit deutlicher aufgeklärt werden. Das LG Bremen ging im konkreten Fall von jedenfalls 4 Monaten aus, in denen diese erhöhte Hinweispflicht bestehe.
Abweichende Konstellation: Absolute Mogelpackung
Eine zur relativen Mogelpackung ähnliche, vom vorliegenden Fall gleichwohl abweichende Konstellation ist die „absolute Mogelpackung“. Hiervon spricht man, wenn zwischen Verpackungsgröße und tatsächlichem Inhalt ein erhebliches Missverhältnis besteht. Typischerweise enthält die Verpackung in diesen Fällen substantielle Luft- oder Leeranteile, die aus technischen Gründen nicht erforderlich sind.
Eine absolute Mogelpackung liegt etwa vor, wenn:
- die Verpackung deutlich größer erscheint als es der enthaltene Inhalt rechtfertigt,
- erhebliche Hohlräume vorhanden sind,
- Verbraucher aufgrund der Verpackungsgröße eine größere Produktmenge erwarten dürfen.
Allerdings ist nicht jeder Leerraum unzulässig. Technisch bedingte Freiräume – etwa zum Produktschutz, aus produktionstechnischen Gründen oder zur Sicherung der Transportfähigkeit – sind zulässig. Entscheidend ist hier, ob der Leerraum funktional erforderlich oder lediglich verkaufsfördernd eingesetzt wird. Zulässig können zu große Verpackungen auch sein, wenn sich die geringere Füllmenge klar aus der Produktaufmachung ergibt.
Bedeutung für Unternehmen und Hersteller
Bei der jetzt ergangenen Entscheidung des LG Bremen zur relativen Mogelpackung handelt es sich zwar um eine Einzelfallentscheidung und bislang nur um ein erstinstanzliches Urteil, das noch nicht rechtskräftig ist. Grundsätzlich hat die Entscheidung jedoch das Potential, über den konkreten Fall hinaus praktische Relevanz zu entfalten. Das Urteil bestätigt:
- Eine formal korrekte Mengenangabe auf einem äußerlich unverändert erscheinenden Produkt ist für die Einhaltung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften nicht zwingend ausreichend. Maßgeblich ist der Gesamteindruck beim Verbraucher.
- Insbesondere bekannte Markenprodukte können insoweit erhöhten Transparenzanforderungen unterliegen und Änderungen der Füllmenge müssen in einem solchen Fall ggf. klarer kommuniziert werden.
- Ausreichend kann es in derartigen Fällen sein, wenn auf die geänderte Füllmenge für eine Übergangszeit hingewiesen wird.
Wettbewerbsrechtliche Einordnung
Rechtsgrundlage der Entscheidung sind insbesondere die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das LG Bremen stützte seine Entscheidung im Wesentlichen auf die Vorschriften der §§ 3a, 5, 5a UWG. Danach handelt unlauter, wer einem wettbewerbsrechtlichen Verbotsgesetz zuwiderhandelt bzw. Verbraucher durch irreführende geschäftliche Handlungen zu einer Kaufentscheidung veranlasst, die sie andernfalls möglicherweise nicht getroffen hätten. Aus dem Bereich des Lebensmittelrechts kommt als Verbotsgesetz des UWG ergänzend die europäische Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) hinzu. Diese verlangt, dass Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein dürfen.
Fazit: Mit der Entscheidung des LG Bremen wird der Rechtsprechung um die wettbewerbsrechtliche Kontrolle von Verpackungsgestaltungen eine weitere Facette hinzugefügt. Das Urteil zeigt, dass Gerichte auf die tatsächliche Verbraucherwahrnehmung abstellen und nicht allein auf formale Kennzeichnungspflichten. Während die absolute Mogelpackung vor allem auf ein objektives Missverhältnis zwischen Verpackung und Inhalt abstellt, betrifft die relative Mogelpackung das Ausnutzen von Verbrauchergewohnheiten durch optisch nur schwer erkennbare Füllmengenreduzierungen. Für Hersteller und Händler besteht ohne klarstellende Hinweise in solchen Fällen somit das Risiko wettbewerbsrechtlicher Beanstandungen.

