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Erbrecht, Vorsorgevollmacht & Co. – Was ist bei der Trennung vom Ehepartner zu beachten?

Eine Trennung vom Ehepartner bringt nicht nur emotionale und finanzielle Herausforderungen mit sich. So ist vielen nicht bewusst, dass eine Trennung keine Auswirkungen auf die erbrechtliche Position oder eine existierende Vorsorgevollmacht des Ex-Partners hat. In diesem Blogbeitrag beleuchten wir den möglichen Handlungsbedarf während der Trennungsphase im Erbrecht sowie beim Thema Vollmacht. Zudem gehen wir darauf ein, wie im Trennungsfall mit Versicherungen mit Bezugsrechten umzugehen ist.

1. Erbrecht  

1.1 Handlungsbedarf während der Trennungsphase  

Grundsätzlich bleiben Ehepartner während der Trennungszeit erbberechtigt und erben weiterhin im Fall des Versterbens des Noch-Ehegatten. Es gibt keinen Automatismus, der das Erbrecht bei einer bloßen Trennung entfallen lässt oder einschränkt. Gibt es kein Testament bzw. keinen Erbvertrag, erbt der Ehepartner unverändert aufgrund des gesetzlichen Erbrechts. Der Umfang des Erbes hängt davon ab, in welchem Güterstand die Ehepartner verheiratet sind und welche sonstigen erbberechtigten Personen vorhanden sind. Geht man von einem Ehepaar aus, dass in dem in Deutschland häufigsten Güterstand – dem gesetzlichen Güterstand/sog. Zugewinngemeinschaft – verheiratet ist und ein oder mehrere Kinder hat, erbt der Ehepartner im Todesfall ½ des Vermögens des verstorbenen Ehegatten. Das gesetzliche Erbrecht endet frühestens, wenn der Scheidungsantrag dem anderen Partner vom Familiengericht zugestellt wurde bzw. diesem Antrag vom anderen Ehepartner zugestimmt worden ist. Existieren ein Testament oder Erbvertrag zugunsten des (Noch-)Ehegatten, verliert auch dieses allein durch die Trennung noch nicht seine Wirkung.

Soll der (Noch-)Ehepartner auch im Trennungszeitraum nichts oder möglichst wenig (hierzu sogleich) erben, muss man also tätig werden:

  • Ein Einzeltestament zu Gunsten des Ehepartners sollte im Trennungsfall auf den Prüfstand. Ist die Erbenstellung des Noch-Ehepartners nicht mehr gewünscht, macht es Sinn, dieses zeitnah zu widerrufen. Die Voraussetzungen des Widerrufs richten sich danach, ob das Testament handschriftlich oder notariell errichtet wurde. Während das handschriftliche Testament z.B. durch Vernichtung, ein Widerrufstestament oder ein widersprechendes Testament aus dem Weg geräumt werde kann, muss das notarielle Testament aus der amtlichen Verwahrung des Testamentsregisters genommen werden. Da durch den Widerruf das gesetzliche Erbrecht wieder auflebt, muss der (Noch-)Ehepartner in einem weiteren Schritt durch ein neues Testament enterbt werden.

  • Existiert ein gemeinschaftliches Testament mit dem Ehepartner (z.B. in Form eines Berliner Testaments), muss dieses entweder gemeinsam mit dem Ehepartner widerrufen/aus der amtlichen Verwahrung genommen oder dem Ehepartner einseitig der notariell beurkundete Widerruf zugestellt werden (§§ 2271, 2296 BGB). Wurde ein Erbvertrag mit dem Ehepartner geschlossen, ist zunächst zu prüfen, ob der Rücktritt erklärt werden kann. Auch in diesem Fall lebt das gesetzliche Erbrecht des Ehepartners dadurch wieder auf. D.h. der Noch-Ehegatte muss durch ein neues Testament in einem zweiten Schritt aktiv enterbt werden.

  • Existierte bislang kein Testament oder Erbvertrag, besteht zu Gunsten des Ehepartners auch im Trennungsfall weiterhin das gesetzliche Erbrecht. Will man dieses aushebeln, muss man ebenfalls testieren und den Noch-Ehepartner enterben.

  • Zusätzlich zum möglichen Widerruf/Rücktritt von einem bestehenden Testament oder Erbvertrag bzw. dem Verfassen eines Testamts darf nicht aus dem Blick geraten, dass Ehepartner bis zur rechtskräftigen Scheidung einen Pflichtteilsanspruch haben. Dieser beträgt ½ des gesetzlichen Erbrechts. Auf der Basis des Pflichtteilsrechts kann der Noch-Ehepartner von den Erben im Falle der Enterbung eine Mindestbeteiligung am Erbe des verstorbenen Ehepartners fordern. Dieses Risiko kann durch einen Pflichtteilsverzicht (alternativ: Erbverzicht) ausgehebelt werden. Ein solcher Pflichtteilsverzicht muss notariell beurkundet werden. Allerdings muss der Ehepartner in einem ersten Schritt davon überzeugt werden, einen solchen Pflichtteilsverzicht zu erklären. Im Trennungszeitraum besteht hierzu häufig keine Bereitschaft bzw. es müssen hierfür erst Anreize geschaffen werden.

1.2. Was passiert erbrechtlich im Fall der Scheidung?

Wenn die Ehe rechtskräftig geschieden wurde, endet das gesetzliche Erbrecht. In diesem Fall endet in aller Regel auch die Wirkung eines gemeinschaftlichen Testaments der Ehegatten (Ausnahme: Dies wurde im Testament anders geregelt.).

Ein Einzeltestament zu Gunsten des (dann geschiedenen) Ehepartners verliert mit einer Scheidung nicht zwingend seine Wirkung. Dies hängt vom konkreten Wortlaut des Testaments ab und sollte geprüft werden. Zudem ist nach erfolgter Scheidung zu klären, ob die sich dann ergebende gesetzliche Erbfolge den eigenen Wünschen entspricht oder ggf. neu testiert werden muss.

2. Vollmachten prüfen und ggf. widerrufen

Neben der erbrechtlichen Situation sollte im Trennungsfall auch geprüft werden, ob Vollmachten bestehen. In Betracht kommen z.B. eine General- und Vorsorgevollmacht oder eine individuelle Bankvollmacht, welche den Ex-Partner als Vollmachtnehmer/Vollmachtnehmerin benennt. Auch hier existiert im Trennungsfall kein Automatismus, der die Vollmachtseinräumung neutralisiert. Die Wirksamkeit der Vollmacht entfällt auch im Fall der rechtskräftigen Scheidung nicht. Will man an der erteilen Vollmacht nicht festhalten, sollte diese zeitnah widerrufen werden.

3. Tipp: Versicherungen mit Bezugsrechten prüfen

Im Fall einer Trennung können sich auch versicherungsrechtliche Fragen stellen. Besonderes Augenmerk ist auf Versicherungen zu legen, in denen konkrete Begünstigte (sog. Bezugsberechtigte) benannt werden. In vielen Fällen sind Ehepartner als Begünstigte einer Lebensversicherung oder Rentenversicherung in der Police eingetragen. Abhängig von der Vertragskonstellation lassen weder die Trennung noch eine Scheidung diese Stellung automatisch entfallen.

Fazit:

Wenn es zu einer Trennung kommt, sollte zeitnah geprüft werden, ob der Ehepartner weiterhin als Begünstigter bedacht werden soll und gegebenenfalls eine Änderung vorgenommen werden. Es ist ratsam, sich mit dem Versicherungsunternehmen in Verbindung zu setzen. So wird sichergestellt, dass die Versicherung nach der Trennung weiterhin den gewünschten Zweck erfüllt und keine ungewollten Begünstigungen bestehen.

Veröffentlicht: 27.06.2026