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Was beinhalten Ehegatten­not­vertretungs­recht und Ehe­gatten­wider­spruch?

Durch die Errichtung einer Vorsorgevollmacht kann einer anderen Person – häufig dem Ehe- oder Lebenspartner, einem Familienmitglied oder einer anderen Vertrauensperson – das Recht eingeräumt werden, in gesundheitlichen und vermögensrechtlichen Fragen in Vertretung tätig werden kann. Ohne eine General- und Vorsorgevollmacht war es bis 2022 sogar in Notsituationen nicht möglich, für den Ehegatten tätig zu werden. Dies hat der Gesetzgeber mit der Schaffung des sog. Ehegattennotvertretungsrechts im Jahr 2023 geändert. Das Ehegattennotvertretungsrecht ersetzt die Vorsorgevollmacht jedoch nicht, denn die Reichweite dieses gesetzlichen Vertretungsrechts ist auf bestimmte Handlungen und zudem zeitlich begrenzt. Zudem können sich Konstellationen ergeben, in denen eine (automatische) Vertretung durch den Ehepartner nicht gewünscht ist.

1. Inhalt des Ehe­gatten­notvertretungs­rechts

Mit dem Ehegattennotvertretungsrecht (§ 1358 BGB) wurde eine gesetzliche Regelung geschaffen, wodurch sich Ehegatten in gesundheitlichen Dingen und soweit ein Notfall vorliegt automatisch gegenseitig vertreten können. Es ist darauf ausgelegt, einen praktischen, schnellen und unkomplizierten Handlungsrahmen zu schaffen, wenn in einem medizinischen Notfall Entscheidungen zu treffen und Handlungen vorzunehmen sind und eine General- und Vorsorgevollmacht nicht vorhanden ist. Vom Ehegattennotvertretungsrecht sind jedoch nur bestimmte Handlungen in Gesundheitsangelegenheiten umfasst, u.a. folgende Maßnahmen:

  • Einwilligung in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriff
  • Abschluss und Durchsetzung von Behandlungsverträgen, Krankenhausverträgen bzw. eiligen Rehabilitationsmaßnahmen
  • Bestimmte zeitlich begrenzte, freiheitsentziehende Maßnahmen
  • Im Umfang des gesetzlichen Ehegattennotvertretungsrecht werden die behandelnden Ärzte zudem von der Schweigepflicht gegenüber dem handelnden Ehegatten entbunden.

Zudem gelten weitere Einschränkungen:

  • Es handelt sich um ein Notvertretungsrecht, das ausschließlich für „dringende“ Fälle geschaffen wurde. Voraussetzung ist somit, dass der Ehegatte aufgrund von Krankheit, Unfall oder anderen Umständen nicht in der Lage ist, eigenständig Entscheidungen in gesundheitlichen Dingen zu treffen. In allen anderen Konstellationen kann sich der Ehepartner nicht auf das Notvertretungsrecht berufen.
  • Die Regelung gilt nur für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner nach dem LPartG. Partner, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenleben, können sich selbst im Notfall nicht auf das Ehegattennotvertretungsrecht berufen. Hier bedarf es also zwingend und für alle Konstellationen einer Vorsorgevollmacht, wenn der Partner tätig werden soll.
  • Das Notvertretungsrecht kommt weiterhin nicht zur Anwendung, wenn bereits eine Vorsorgevollmacht existiert, eine rechtliche Betreuung besteht oder die Ehepartner getrennt leben. Zudem darf einer Vertretung durch den Ehepartner nicht explizit widersprochen worden sein (hierzu sogleich unter dem Punkt Ehegattenwiderspruch).

2. Wann greift das Ehegattennotvertretungsrecht nicht?

Das Ehegattennotvertretungsrecht ist – wie der Name bereits sagt – auf Notsituationen beschränkt. Es soll nicht dazu dienen, langfristig Entscheidungen für den Ehegatten treffen zu können und ist zeitlich auf 6 Monate begrenzt.

Die inhaltliche Beschränkung auf Gesundheitsfragen hat zudem zur Folge, dass man sich für eine Vertretung in vermögensrechtlichen Dingen nicht auf das Ehegattennotvertretungsrecht berufen kann. Nicht vom Notvertretungsrecht wären daher Handlungen des Ehegatten im rein geschäftlichen Bereich des Ehepartners umfasst. Auch Bankgeschäfte fallen in den vermögensrechtlichen Bereich. Hier wäre eine Berufung auf das Notvertretungsrecht allenfalls denkbar, wenn die Vertretungshandlung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit betreffend die gesundheitliche Notsituation steht (z.B. die Bezahlung von Arztrechnungen). In allen anderen Fällen und außerhalb des 6-Monatszeitraums müsste man ein Betreuungsverfahren einleiten.

Daher gilt: Will man sicherstellen, dass der Ehepartner oder eine andere Person aus dem Familien- oder Freundeskreis ohne zeitliche Begrenzung und Limitierung auf gesundheitliche Fragen als Vertreter tätig werden kann, ist die Errichtung einer General- und Vorsorgevollmacht weiterhin unverzichtbar.

3. Was ist der Ehegattenwiderspruch?

Der Ehegattenwiderspruch ist eine Erklärung, mit welcher dem gesetzlichen Notvertretungsrecht durch den Ehepartner widersprochen werden kann. Es handelt sich um eine aktive Widerspruchsmöglichkeit, von der insbesondere in Trennungssituationen oder während eines laufenden Scheidungsverfahrens Gebrauch gemacht wird. Der Ehegattenwiderspruch soll sicherstellen, dass in solchen Fällen keine ungewollte Vertretung durch den Ex-Partner erfolgt.

Für den Widerspruch ist keine besondere Form vorgeschrieben. Gleichwohl empfiehlt es sich, den Widerspruch zumindest schriftlich festzuhalten, auffindbar zu verwahren und zumindest dem Ehepartner (dessen Vertretung widersprochen wird) und dem behandelnden Arzt bekannt zu machen. Will man sicherstellen, dass der Ehegattenwiderspruch in einer Notlage tatsächlich Berücksichtigung findet, sollte man weiter gehen und ihn beim Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) der Bundesnotarkammer hinterlegen lassen. Das ZVR bietet eine zentrale Plattform, auf der Vollmachten, Betreuungsverfügungen und ähnliche Dokumente registriert werden können und auf deren zentrale Informationen z.B. auch Ärzte Zugriff haben. Es wird beim ZVR allerdings keine Kopie des eigentlichen Widerspruchs hinterlegt. Abrufbar sind nur Kerninformationen. Durch die Hinterlegung beim Zentralen Vorsorgeregister kann ein behandelnder Arzt bei einem nicht ansprechbaren Patienten somit davon Kenntnis nehmen, dass ein Widerspruch existiert und das gesetzliche Notvertretung in diesem Fall nicht greifen soll. Die Hinterlegung beim Zentralen Vorsorgeregister kann direkt durch den Betroffenen erfolgen.

Nützliche Links:

Informationen zum Ehegattennotvertretungsrecht des Bundesjustizministeriums:
https://www.bmj.de/DE/themen/vorsorge_betreuungsrecht/ehegattennotvertretung/ehegattennotvertretung_node.html

Informationen zum Ehegattenwiderspruch beim Zentralen Vorsorgeregister:
https://www.vorsorgeregister.de/hilfe/vorsorgeangelegenheiten/ehegattenwiderspruch

Veröffentlicht: 02.05.2026