Die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR)
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist in Deutschland eine der am häufigsten genutzten Gesellschaftsformen. Seit dem 1. Januar 2024 kann man die GbR in das neu geschaffene Gesellschaftsregister eintragen lassen. Man spricht in diesem Fall von der eGbR (eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts). Doch wann muss eine GbR in das Gesellschaftsregister eingetragen werden, wie veranlasst man die Eintragung und welche Folgen hat diese?
Wann ist eine GbR im Gesellschaftsregister einzutragen?
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine Personengesellschaft, bei der sich zwei oder mehr Personen zusammenschließen, um gemeinsam einen bestimmten Gesellschaftszweck zu verfolgen. Bis zum 31. Dezember 2023 war die GbR nicht im Handelsregister oder einem anderen öffentlichen Register eintragungsfähig. Erst wenn die Gesellschaft ein Handelsgewerbe betrieb, wurde sie zur oHG (oder alternativ zur KG), für die wiederum eine Eintragungspflicht im Handelsregister besteht. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) gelten für Personengesellschaften ab dem 1. Januar 2024 diverse Neuerungen (§§ 705ff. BGB). Dies betrifft auch die Eintragung von GbRs in das neu geschaffene Gesellschaftsregister (GsR), wobei das Gesellschaftsregister in seiner Funktionsweise stark an das Handelsregister angelehnt ist.
Es gibt keine allgemeine Eintragungspflicht für die GbR, sondern diese wird nur für bestimmte Konstellationen vorgeschrieben. Liegen diese Umstände vor, ist eine vorherige Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister allerdings zwingend. In allen anderen Konstellationen ist eine Eintragung möglich, erfolgt jedoch rein freiwillig:
- Zwingende Eintragung: Es gibt einige zwingende Gründe für die Eintragung einer GbR im Gesellschaftsregister. Dies ist der Fall, wenn die GbR ein sog. Registerrecht erwerben, hierüber verfügen oder veräußern möchte. Es handelt sich hierbei um verfahrensrechtliche Voreintragungserfordernisse. Hierunter fallen u.a. der Erwerb und die Veräußerung von Immobilien sowie Anteilen an (anderen) Gesellschaften sowie die Löschung bzw. Eintragung einer Grundschuld. Für neu gegründete GbRs ist eine Eintragung im Gesellschaftsregister also immer schon dann verpflichtend, wenn Immobilien oder Gesellschaftsanteile erworben werden sollen. Anders liegt der Fall bei Bestands-GbRs mit Immobilienvermögen oder Beteiligungen an anderen Gesellschaften. Eine Verpflichtung zur Eintragung kommt erst dann in Betracht, wenn diese Gesellschaft über ihr Immobilienvermögen oder die Gesellschaftsanteile verfügen möchte.
- Freiwillige Eintragung: Eine freiwillige Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister ist immer möglich. Dies gilt für Bestands-GbRs und neu gegründete Gesellschaften. Vorteile einer solchen freiwilligen Eintragung sind z.B. die Visibilität der Vertretungsverhältnisse durch einen Auszug aus dem Gesellschaftsregister und dadurch mehr Transparenz, Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für Dritte, z.B. für Kreditgeber.
Wie läuft die Eintragung einer eGbR ab?
Für die Eintragung einer GbR im Gesellschaftsregister muss eine entsprechende Anmeldung bei einer Notarin bzw. einem Notar beglaubigt und von diesen elektronisch eingereicht werden. Dies kann grundsätzlich bei allen Notarinnen und Notaren in Deutschland veranlasst werden – unabhängig vom Vertragssitz der GbR. Besonderheiten gelten für Online-Beglaubigungen, die in diesem Bereich möglich sind.
Die Anmeldungen von GbRs im Gesellschaftsregister sind grundsätzlich von allen Gesellschaftern zu veranlassen (§ 707 Abs. 4 S. 1 BGB). Es handelt sich jedoch um keine höchstpersönliche Erklärung, so dass man sich hierbei vertreten lassen kann.
Für die Eintragung selbst ist das Amtsgericht am Vertragssitz der GbR zuständig, wobei die Zuständigkeiten wie beim Handelsregister bei bestimmten Amtsgerichten zentralisiert wurden. Im Gesellschaftsregister werden der Name der Gesellschaft, der Vertragssitz, die Anschrift sowie Angaben zu den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern der GbR sowie Vertretungsbefugnisse hinterlegt. Üblicherweise erfolgt eine Eintragung innerhalb weniger Tage nach elektronischer Einreichung der Anmeldung durch die Notarin bzw. den Notar.
Ist eine GbR im Gesellschaftsregister eingetragen, müssen auch Änderungen wie z.B. des Namens der Gesellschaft, der Gesellschafterinnen und Gesellschafter, der Vertretungsbefugnis oder des Vertragssitzes dort vermerkt werden. Auch dies bedarf einer Anmeldung, die notariell zu beglaubigen ist. Ist eine GbR einmal im Gesellschaftsregister eingetragen worden, kann sie dort nicht mehr gelöscht werden. Möglich ist allein die Liquidation, um eine Löschung im Gesellschaftsregister herbeizuführen.
Die Anmeldung der Eintragung bzw. der Änderungen löst Notargebühren sowie Registergebühren aus. Die Höhe ist davon abhängig, ob es sich um eine Ersteintragung oder spätere Anmeldung handelt und wie viele Gesellschafterinnen und Gesellschafter die GbR hat.
Welche Konsequenzen folgen aus der Eintragung als eGbR?
Mit der Eintragung einer GbR in das Gesellschaftsregister ist diese als eGbR zu bezeichnen (§ 707a Abs. 2 S. 1 BGB). Das Gesellschaftsregister ist wie das Handelsregister oder das Vereinsregister öffentlich, d.h. die dort hinterlegten Angaben sind allgemein zugänglich. Zudem kommt den im Gesellschaftsregister eingetragenen Tatsachen positive und negative Publizität zu, wie wir es vom Handelsregister kennen (§§ 707a Abs. 3 S. 1 BGB, § 15 HGB). Dies unterstreicht die Notwendigkeit, Änderungen die z.B. den Gesellschafterbestand oder die Vertretungsverhältnisse betreffen, umgehend beim Gesellschaftsregister nachzumelden.
Die wichtigste Folge der Eintragung einer GbR in das Gesellschaftsregister ist jedoch, dass sie registerfähig wird. Dies zeigt sich beispielhaft an folgenden Fällen:
- Seit dem 1. Januar 2024 können Grundstücksrechte zu Gunsten einer GbR nur noch im Grundbuch eingetragen werden, wenn diese im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Ein Eigentumserwerb ist ohne Eintragung somit nicht mehr möglich. Auch im Fall einer Veräußerung einer Immobilie oder Verfügung über Grundstücksrechte ist eine Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister nötig. Hinweis: Für eine GbR, zu deren Gunsten zum Stichtag 1. Januar 2024 bereits eine Grundbucheintragung besteht, besteht keine unmittelbare Pflicht, sich im Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Notwendig wird diese aber, wenn eine Veränderung im Grundbuch erfolgen soll (z.B. Verkauf).
- Will eine GbR Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft werden (z.B. einer oHG, KG, GmbH), muss sie vorab im Gesellschaftsregister eingetragen worden sein. Nur dann wird sie auch als Gesellschafterin der Gesellschaften im Handelsregister eingetragen, an denen sie beteiligt ist. Auch hier besteht für bereits vor dem 1. Januar 2024 begründete Gesellschafterbeteiligungen keine unmittelbare Eintragungspflicht. Bei einer Veränderung der Gesellschaftsverhältnisse bzw. der Gesellschafter der Bestands-GbR bedarf es jedoch der Eintragung im Gesellschaftsregister.
Die eingetragene GbR ist nach § 20 Abs. 1 S. 1 GWG außerdem verpflichtet, durch eine Eintragung zum Transparenzregister Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten der Gesellschaft mitzuteilen.
Fazit: Eintragung einer GbR als eGbR?
Es gibt für GbRs keine allgemeine Eintragungspflicht in das Gesellschaftsregister und dies unabhängig davon, ob diese am 1. Januar 2024 bereits existierten oder nicht. Allerdings gibt es eine verfahrensrechtliche Voreintragungsverpflichtung, wenn die GbR ein Registerrecht erwerben, hierüber verfügen bzw. dieses veräußern möchte. Dies ist z.B. im Zusammenhang mit Immobilien oder Gesellschaftsanteile der Fall. Eine freiwillige Eintragung in das Gesellschaftsregister ist immer möglich.
Nützliche Links:
Registerportal zum Gesellschaftsregister zu finden unter dem „Gemeinsamen Registerportal der Länder“: https://www.handelsregister.de
Weitere Informationen zur eGbR finden sich auf der Website der Bundesnotarkammer: https://www.bnotk.de/aufgaben-und-taetigkeiten/rundschreiben/details/gesetz-zur-modernisierung-des-personengesellschaftsrechts-mopeg

