UPDATE: Marken & Designs nach dem BREXIT

27.11.2020

Nachdem Großbritannien seinen Austritt aus der EU erklärt hat, verständigten sich die Parteien auf eine Übergangszeit. Am 31. Dezember 2020 endet diese BREXIT-Übergangsperiode, innerhalb derer Änderungen im Hinblick auf den Schutz von Unionsmarken und Gemeinschafts­geschmacks­mustern ausgeschlossen waren. Zum 1. Januar 2021 kommt es nun zu Änderungen, auf die sich Inhaber von IP-Rechten einstellen müssen. Hierzu gehört eine 9-monatige Übergangsfrist, innerhalb derer für laufende Eintragungsverfahren eine nationale britische Registrierung erwirkt werden kann.

Was passiert am 1. Januar 2021 mit bereits eingetragenen Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmustern?

Ab dem 1. Januar 2021 umfassen Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster örtlich nicht mehr das Gebiet Großbritanniens. Allen am 31. Dezember 2020 beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) eingetragenen Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmustern wird automatisch ein nationales UK-Recht zuerkannt und auch automatisch beim örtlichen Markenamt (UK IPO) eingetragen. Faktisch werden die auf EU-Ebene existenten Eintragungen beim UK-Markenamt einfach dupliziert und zunächst ohne weitere Kosten in Großbritannien als (parallele) nationale Registrierungen erfasst. Die Rechteinhaber müssen insoweit erst einmal nichts veranlassen. Dieser Vorgang verursacht auch keine Kosten. Sollte man an der automatischen Umwandlung kein Interesse haben, kann man der Umwandlung aktiv widersprechen (sog. Opt Out). 

Welchen Status haben diese automatisch erzeugten UK-Marken/UK-Designs?

Faktisch haben die durch die automatische Umwandlung generierten UK-Eintragungen denselben Umfang und Status, den die entsprechenden Unionsmarken bzw. Gemeinschaftsgeschmacksmusterrechte auf EU-Ebene haben – nur umfasst der Schutzumfang der duplizierten Rechte ausschließlich das Gebiet Großbritanniens. Dies bedeutet insbesondere, dass die duplizierten UK-Rechte:  

  • in Großbritannien denselben rechtlichen Status haben, wie die EU-Rechte, von denen sie abgeleitet worden sind;
  • das ursprüngliche Anmeldedatum der Unionsmarke bzw. des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters oder auch ihr Prioritätsdatum (oder UK-Seniorität) behalten;
  • das identische Waren- und Dienstleistungsverzeichnis wie die EU-Rechte umfassen;
  • rechtlich von der Unionsmarke bzw. dem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster vollkommen unabhängig sind.

Die „geklonten“ britischen Registerrechte behalten die Registrierungsnummer der EU-Registrierung, werden jedoch mit einem Zusatz versehen (UK008 bzw. UK009). 

Wie lange sind die automatisch duplizierten Registrierungen gültig bzw. wann muss ich als Inhaber aktiv werden?

Da die EU-/UK-Register voneinander unabhängig sind, müssen Rechteinhaber anstehende Verlängerungen der Registrierungen bei dem jeweiligen Markenamt beauftragen und dies führt auch für die umgewandelten UK-Eintragungen zu Amtsgebühren. Es gilt hierbei zunächst die nächste Verlängerungsfrist, die für das Unionsrecht zur Anwendung kommt, von der das geklonte UK-Recht abgespalten worden ist. Sodann wird die UK-Registrierung nach den örtlichen Regeln für nationale Marken und Designs behandelt.

Was gilt für Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster, die bis zum 31. Dezember 2020 vom EUIPO noch nicht eingetragen worden sind? 

Bei laufenden Anmeldeverfahren für Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster, für die bis zum 31. Dezember 2020 noch keine Eintragung bewilligt wurde, kommt die automatische Umwandlung in britische Rechte nicht zum Tragen. Für diese gilt eine 9-monatige Frist, um in Großbritannien eine gleichlautende nationale Eintragung zu erwirken (Fristende: 30. September 2021). Insoweit gibt es also keinen Automatismus. Vielmehr müssen die Anmelder selbst aktiv werden. So lange die UK-Anmeldung zu der EU-Anmeldung identisch ist, haben die Anmelder dieselben Rechte wie bei der automatischen Umwandlung. Allerdings müssen die nationalen Anmeldungen das örtliche Eintragungsverfahren ganz normal durchlaufen und es werden Anmeldegebühren fällig. Für Markenanmeldungen sind dies aktuell £ 170 Amtsgebühren für die 1. Waren-/Dienstleistungsklasse und £ 50 für jede weitere Klasse. 

Muss ich für die geklonten bzw. auf der Basis von laufenden Anmeldungen veranlassten britischen Marken- und Designregistrierungen eine britische Adresse hinterlegen bzw. einen örtlichen Vertreter benennen?

Für die automatisch generierten UK-Registrierungen ist es zunächst nicht notwendig, dass ein örtlicher Vertreter benannt wird. Werden die EU-Rechte von einem in der EU zugelassenen Anwalt vertreten, wird dieser automatisch auch für das geklonte UK-Recht als Vertreter hinterlegt – unabhängig davon, wo er seinen Sitz hat. Spätestens zum 1. Januar 2024 muss man für diese Registrierungen aber einen örtlichen Anwalt benennen. Anderes gilt für die auf der Basis von EU-Anmeldungen innerhalb der 9-Monatsfrist initiierten UK-Anmeldungen (siehe oben). Hier muss man bereits bei Anmeldung über eine örtliche Adresse oder einen örtlichen anwaltlichen Vertreter benennen, vgl. https://www.gov.uk/guidance/address-for-service-for-intellectual-property-rights-from-1-january-2021.  

Was gilt für laufende Amtsverfahren bzw. Gerichtsverfahren?

Dies ist stark vom konkreten Fall abhängig. Um nur zwei Beispiele zu nennen: Stützt sich ein Widerspruch vor dem EUIPO gegen eine Unionsmarkenanmeldung nur auf britische Markenregistrierungen, wird der Widerspruch zum 1. Januar 2021 gegenstandslos. Ab diesem Zeitpunkt gibt es keine Überschneidung des Schutzumfangs zwischen der angemeldeten Unionsmarke (die Großbritannien nicht mehr umfasst) und den britischen Widerspruchsmarken. Anders verhält es sich bei gerichtlichen Verfahren, die sich auf Unionsrechte stützen und in denen ein EU-weites Verbot geltend machen. Hier wird sich lediglich der Verbotstenor verringern, da Großbritannien vom Schutzumfang der Unionsrechte nicht mehr umfasst ist (Ausnahme und anderer Fall: Laufende gerichtliche Verfahren auf der Basis von Unionsrechten vor britischen Gerichten).