Streetart-Künstler BANKSY gewinnt Markenrechtsstreit vor EUIPO

05.12.2022

Der britische Streetart-Künstler BANKSY hat in der Beschwerdeinstanz einen großen Erfolg vor dem EUIPO (Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum) erzielt. Ein Grußkartenunternehmen hatte einen Antrag auf Löschung einer Unionsmarke mit der bekannten Affengestalt des Künstlers gestellt. Die Fünfte Beschwerdekammer hat nun entschieden, dass kein Löschungsgrund besteht und die Marke eingetragen bleibt. Damit wurde eine frühere Entscheidung des EUIPO vom Mai 2021 aufgehoben. Mit der Vorentscheidung war die Unionsmarke in 1. Instanz auf der Basis von Bösgläubigkeit für nichtig erklärt worden.

Der Fall befasst sich mit einer interessanten Schnittstelle von Urheberrecht und Markenrecht. Die Anmeldung der angegriffenen EU-Marke stammt aus Jahr 2018. Sie umfasst die Darstellung eines Affen und gehört zu den ikonischen Figuren von BANKSY. Das Bild tauchte erstmals im Jahr 2002 an der Wand eines Clubs in Brighton auf. Seitdem wurde es in diversen weiteren BANKSY-Werken verwendet, darunter eines, das 2021 bei Sotheby’s für fast 3 Millionen US-Dollar versteigert wurde. Die Unionsmarke war von BANKSY’s Firma Pest Control Office Limited angemeldet worden, um auf diese Weise die Anonymität des Künstlers zu wahren.

Löschung basierend auf Bösgläubigkeit  

Die Markeneintragung umfasst diverse Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 16, 25, 28 und 41 (EU017981629):

EU017981629

Der Streit um die Bildmarke begann, als ein Grußkartenunternehmen die Unionsmarke über einen Nichtigkeitsantrag wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie Bösgläubigkeit angriff. Der Löschungsantrag stützt sich hauptsächlich auf die Behauptung, dass Pest Control Office Limited die Marke ohne Benutzungsabsicht angemeldet hatte. Die erstinstanzliche Entscheidung EUIPO folgte der Argumentation und nahm Bösgläubigkeit an. Die Prüfer des EUIPO argumentierten, dass sich die Arbeiten von BANKSY im öffentlichen Raum befinden und frei fotografiert und verbreitet werden können. Das Markenamt verwies auch auf frühere Erklärungen von BANKSY. Er ist für seine kritischen Aussagen zum Urheberrechtsschutz bekannt und hatte in der Vergangenheit u.a. erklärt, das Urheberrechtsschutz etwas für „Verlierer“ sei.

Streitpunkt: Benutzungsabsicht

Diese Argumentation überzeugte die Fünfte Beschwerdekammer in 2. Instanz nicht (Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer vom 25. Oktober 2022: R 1246/2021-5). Sie argumentierten in ihrer abweichenden Entscheidung, dass zwischen früheren Äußerungen von BANKSY als Einzelperson und der gegenwärtigen unternehmerischen Absicht der formellen Markeninhaberin Pest Control Office Limited unterschieden werden müsse. Ältere Äußerungen von BANKSY sprechen daher nicht gegen eine Benutzungsabsicht. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass an diese nach EU-Markenrecht keine hohen Anforderungen gestellt werden und die Markeninhaberin 5 Jahre Zeit hat, die Benutzung aufzunehmen.

Urheberrecht ./. Markenrecht

Auch der Umstand, dass es sich bei der angegriffenen Marke um ein urheberrechtlich geschütztes Kunstwerk handelt, steht dem Markenschutz nicht entgegen. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Interesses von BANKSY, seine Anonymität zu wahren. Dieses Interesse hindert BANKSY an der Geltendmachung urheberrechtlicher Ansprüche, da diese die Offenlegung seiner Identität erfordern. Der Eintragungsfähigkeit der Marke steht dies jedoch nicht entgegen. Letzteres scheint einer der wichtigsten Aspekte der für BANKSY positiven Entscheidung zu sein, da der Künstler weiter anonym bleiben kann – ein klarer Vorteil des Markenrechts gegenüber dem Urheberrecht.