UWG-Reform: Das Ende des fliegenden Gerichtsstands?

10.01.2021

Im Dezember 2020 ist das reformierte Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft getreten. Die vorab heftig diskutierten Änderungen des Wettbewerbsrechts dienen der Stärkung des fairen Wettbewerbs und sollen vor allem missbräuchliche Abmahnungen verhindern. Die Gesetzesänderung führt zu diversen prozessualen Änderungen, die bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen bzw. in entsprechenden Gerichtsverfahren zu beachten sind.

Die Neuheiten betreffen insbesondere die Klagebefugnis, die Voraussetzungen für rechtmäßige Abmahnungen, Kostenerstattung im Rahmen von Abmahnverfahren sowie die für Wettbewerbssachen zuständigen Gerichte:

1. Allgemeine Klagebefugnis

Nach der Änderung des UWG gelten hinsichtlich der Klagebefugnis Beschränkungen. Danach ist nicht mehr jeder Mitwettbewerber zur Erhebung von Ansprüchen nach Wettbewerbsrecht berechtigt. Vielmehr ist es notwendig, dass der die Ansprüche erhebende Wettbewerber Produkte oder Dienstleistungen in relevantem Umfang anbietet oder nachgefragt und dies auch nicht nur gelegentlich. Der Gesetzgeber hat die insoweit geltenden Vorgaben nicht weiter konkretisiert und nennt auch keine Mindestumsätze oder Mindestabsatzmengen. Die Klagepartei muss das Vorliegen der Voraussetzungen in Zukunft belegen können. Jedoch werden hieran keine besonders hohen Anforderungen gestellt werden. Ausgeschlossen werden soll jedoch, dass Parteien Ansprüche erheben, die zu dem Anspruchsgegner faktisch gar nicht in Wettbewerb stehen, da sie am Markt nicht relevant aktiv sind.

2. Klagebefugnis von Verbänden

Die Klagebefugnis von Verbänden wurden im Rahmen der Reform ebenfalls spezifiziert. Anspruchsberechtigt sind nur noch Verbände, die sich für die Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen einsetzen oder andere „qualifizierte Einrichtungen“. Hierzu wird es zukünftig eine entsprechende Liste geben, aus der sich die anspruchsberechtigten Verbände ergeben. Zugelassen wird nur, wer über eine relevante Anzahl von Mitgliedern verfügt und eine ausreichende Ausstattung des Verbandes belegen kann. Voraussetzung ist insoweit, dass der Verband mindestens 75 Mitglieder hat.

3. Anforderungen an Abmahnungen

Das neue Wettbewerbsrecht betont die Notwendigkeit, vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens eine Abmahnung zu versenden. Die geänderten Regelungen geben nun sogar sehr spezifisch vor, was der Inhalt solcher Abmahnschreiben sein muss. Die nachfolgenden Informationen müssen in dem Schreiben in klarer und verständlicher Weise enthalten sein:

  • Name der Partei, welche die Ansprüche erhebt;
  • Die Norm des UWG, auf welche sich der Abmahnende im Rahmen der Abmahnung beruft;
  • Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten, soweit derartige Kosten geltend gemacht werden sollen;
  • Informationen zu der behaupteten Rechtsverletzung.

4. Der fliegende Gerichtsstand

Schließlich wurde der sog. fliegende Gerichtsstand beschränkt. Dabei handelt es sich um eine der vorab am heftigsten diskutierten Änderungen. Der fliegende Gerichtsstand stellt auf den Verletzungsort ab und ermöglicht dem Anspruchsinhaber überall dort Klage zu erheben, wo die Verletzung stattfindet. Bei Fällen mit Internetbezug ist es dem Anspruchsteller somit faktisch möglich, aus einer großen Bandbreite an verschiedenen Gerichtsständen auszuwählen. Möglich war daher bislang, ein Gericht mit Spezialexpertise für den konkreten Fall oder Vorerfahrung zu einer vergleichbaren Fallkonstellation anzurufen. Diese Option wurde nun für Rechtsverletzungen eingeschränkt, die auf Online-Angeboten beruhen. In diesen Fällen soll der Anspruch nur noch am Sitz des Gegners erhoben werden können. Selbige Beschränkungen gelten zukünftig auch für Wettbewerbsverbände, qualifizierte Einrichtungen sowie Industrie- und Handelskammern. Allerdings gilt die Einschränkung bislang nur für wettbewerbsrechtliche Ansprüche und z.B. nicht für Ansprüche aus Markenrecht, Designrecht oder Urheberrecht.