Designs & Neuheitsschonfrist: Instagram-Post kann Schutz entfallen lassen

22.03.2024

Eingetragene Designs bzw. die auf EU-Ebene möglichen eingetragenen Gemeinschafts­geschmacks­muster sind eine äußerst wirksame Maßnahme, um sich gegen Produkt­nachahmer zur Wehr zu setzen. Die Anmelder derartiger Designs müssen im Rahmen des Anmeldeprozesses jedoch unbedingt die sog. Neuheitsschonfrist beachten und die Anmeldung innerhalb der Jahresfrist platzieren. Die Sportartikelfirma Puma hat kürzlich eine Registrierung für ein Schuhdesign verloren, weil ein älterer Instagram-Post den US-Popstar Rihanna bereits mit einem ähnlichen Modell zeigte (EuG, Urteil vom 6. März 2024, T-647/22).

Die Sportartikelfirma Puma hatte im Juli 2016 ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster für ein Turnschuhmodell angemeldet, welches die folgenden 7 Abbildungen enthielt und eingetragen wurde:

Im Rahmen einer rechtlichen Auseinandersetzung ging ein Wettbewerber gegen die Eintragung vor, da diese seiner Meinung nach zu Unrecht erfolgt sei und gelöscht werden müsse. Das Nichtigkeitsverfahren wurde auf 2 Argumente gestützt. Zum einen wurde gerügt, dass der Turnschuhgestaltung die notwendige Eigenart fehle, die Grundlage für jede Eintragung sei. Daneben wurde argumentiert, dass auf Instagram-Accounts bereits im Dezember 2014 Fotos von Rihanna gepostet wurden, welche den Popstar mit einem ganz ähnlichen Schuhmodell zeigen. Damit liege der Anmeldezeitpunkt im Juli 2016 deutlich nach dem zulässigen Zeitraum von 1 Jahr einer vorherigen Offenbarung (sog. Neuheitsschonfrist).

Offenbarung durch Instagram-Post Dritter?

Vor dem Europäischen Gericht 1. Instanz konnte sich der Anmelder mit dieser Argumentation durchsetzen. Puma und später das EUIPO hatten argumentiert, dass das Tragen des Schuhs durch Rihanna nicht als vorherige Offenbarung im Rechtssinne anzusehen sei. Die Neuheitsschonfrist sei zum Anmeldezeitpunkt daher noch nicht abgelaufen gewesen. Die auf Instagram veröffentlichten Fotos seien von zu schlechter Qualität gewesen, um das Schuhmodell ausreichend zu identifizieren. Zudem stehe bei den Fotos der Popstar in Fokus und nicht die Schuhe. Auch habe sich bei Veröffentlichung der Fotos auf Instagram niemand für die Schuhe, sondern allenfalls für Rihanna als VIP interessiert. Dieser Argumentationslinie wollte das EuG jedoch nicht folgen. Es hielt zumindest einige der veröffentlichten Fotos hinsichtlich Qualität und Inhalt für ausreichend, um von einer Offenbarung des Turnschuhdesigns bereits im Jahr 2014 auszugehen. Zudem sei im Hinblick auf die Sängerin davon auszugehen, dass sich ein nicht irrelevanter Teil ihrer Fangemeinde gerade für die von ihr getragene Kleidung bzw. Schuhe interessiere. Da die Fotos auf einem internen Event entstanden waren (Vertragsunterzeichnung von Rihanna bei Ernennung zur neuen Kreativdirektorin), kam zudem die Frage auf, ob sich Puma auf eine Ausnahmevorschrift berufen kann. Nach Art. 7 (1) der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (Verordnung (EG) 6/2002) führt die vertragsbrüchige Offenbarung von Dokumenten/Abbildungen, die der Vertraulichkeit unterliegen, nicht zum Verlust der Neuheitsschonfrist. 

Keine Anhaltspunkte für Vertragsbruch bei Veröffentlichung

Das EuG sah indes keine Anhaltspunkte, um von einer solchen Fallkonstellation auszugehen. Es fehlte insoweit an Ausführungen der Sportartikelfirma, welche diese Ausnahme nahegelegt hätte. Zudem hatte es unter Instagram diverse Veröffentlichungen von Bildern von unterschiedlichen Konten – u.a. dem offiziellen Instagram-Account von Rihana – gegeben. Anhaltspunkte dafür, dass die relevanten Verkehrskreise von diesen Veröffentlichungen nichts wissen konnten, gebe es nicht.   

Der Fall zeigt, dass der Fragestellung der ersten Offenbarung des Designs in Anmeldeprozess unbedingt Beachtung zu schenken ist, da andernfalls der spätere Verlust des Registerrechts droht.