BREXIT: Auswirkungen auf Marken & Designs

01.03.2020

Am 31. Januar 2020 ist Großbritannien aus der Europäischen Union ausgetreten. Aufgrund des zwischen der EU und Großbritannien unter­zeichneten Austritts­abkommens wird es bis zum 31. Dezember 2020 keine Änderungen im Hinblick auf Unionsmarken und Gemeinschafts­geschmacks­muster geben. Diese bleiben in Großbritannien faktisch in Kraft und auch für in Großbritannien sowie in EU-Ländern laufende Verfahren ergeben sich keine Abweichungen. Dies ändert sich erst zum Ablauf der Übergangsperiode am 1. Januar 2021.

Als Folge des zwischen der EU und Großbritannien abgeschlossenen Austrittsabkommens läuft aktuell eine Übergangsphase, die bis zum 31. Dezember 2020 andauern wird. EU-Recht bleibt bis zu diesem Zeitpunkt für und in Großbritannien anwendbar. Durch diesen Mechanismus gibt es aktuell keine Änderungen im Hinblick auf Unionsmarken und EU-Designs, d.h. Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

Aktuell keine Änderungen

Aus diesem Grund müssen Rechtinhaber im Hinblick auf bestehende Unionsmarken bzw. Gemeinschaftsgeschmacksmuster noch nicht tätig werden. Die aus den Registrierungen erwachsenden Rechte bleiben vollumfänglich und auch für Großbritannien bestehen. Es ergeben sich im Moment keine Änderungen.

Mit dem 1. Januar 2021 wird sich das ändern. Zu diesem Zeitpunkt wird eingetragenen Unionsmarken und eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern automatisch ein nationales UK-Recht zuerkannt und auch automatisch beim örtlichen Markenamt (UK IPO) eingetragen. Faktisch werden die auf EU-Ebene existenten Eintragungen beim UK-Markenamt dupliziert und sind dann sowohl in Großbritannien als auch weiter beim EUIPO registriert. Rechteinhaber müssen insoweit nichts veranlassen. Der Eintragungsprozess der duplizierten nationalen Rechte vor dem UK IPO erfolgt automatisch. Allerding ist es für Rechteinhaber – mit wenigen Ausnahmen – möglich, dieser Umwandlung aktiv zu widersprechen (sog. Opt Out).

Automatische Umwandlung in nationale UK-Registrierungen

Die automatische Umwandlung in nationale Registrierungen verursacht keine Kosten für die Inhaber der Registrierungen und diese:

  • Haben in Großbritannien denselben rechtlichen Status wie in der EU;
  • Behalten das ursprüngliche Anmeldedatum der Unionsmarke bzw. des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters;
  • Behalten ihr Prioritätsdatum (oder UK-Seniorität);
  • Sind rechtlich von der Unionsmarke bzw. dem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster vollkommen unabhängig.

Da die EU-/UK-Register voneinander unabhängig sind, müssen Rechteinhaber anstehende Verlängerungen der Registrierungen bei dem jeweiligen Markenamt beauftragen und dies führt dann auch für die umgewandelten UK-Eintragungen zu Amtsgebühren.

Laufende Anmeldeverfahren

Besonderheiten gelten für laufende Anmeldeverfahren für Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster, für die bis zum 31. Dezember 2020 noch keine Eintragung bewilligt wurde. Für diese gilt eine 9-monatige Frist, um in Großbritannien eine vergleichbare Eintragung zu erwirken. So lange die UK-Anmeldung zu der EU-Anmeldung identisch ist, haben die Anmelder dieselben Rechte wie bei der automatischen Umwandlung. Allerdings müssen die nationalen Anmeldungen das örtliche Eintragungsverfahren durchlaufen und es werden Amtsgebühren fällig.