EU-Reform Designrecht: Modernisierung des europäischen Designrechts startet

Auf EU-Ebene sind zum 1. Mai 2025 die ersten Änderungen des reformierten Designrechts in Kraft getreten.  Ziel des Reformvorhabens war es, das bestehende Regelwerk – insbesondere die Designrichtlinie (98/71/EG) und die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (EG Nr. 6/2002) – an die Anforderungen der digitalen Wirtschaft anzupassen. Als Anlaufstelle für Designanmeldungen auf EU-Ebene nimmt das EUIPO (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum) eine zentrale Rolle in der Umsetzung der Reform ein. Auch nationale Ämter werden zukünftig stärker eingebunden, um Kohärenz und Harmonisierung in den EU-Mitgliedsstaaten zu fördern.

Das europäische Designrecht hat sich seit seiner Einführung im Jahr 2002 als wirksames Instrument zum Schutz des äußeren Erscheinungsbildes von Produkten etabliert. Doch neue technologische Entwicklungen sowie die zunehmende Bedeutung digitaler Designs machen eine umfassende Überarbeitung notwendig. Dem wurde mit der Designrichtlinie (2024/2823 – Design-RL) sowie der Designverordnung (2024/2822 – UDV – Verordnung über des Unionsgeschmacksmuster) Rechnung getragen.

Im Reformpaket sind u.a. folgende Neuregelungen enthalten:

1. Begriffsanpassung und Erweiterung des Schutzbereichs
Der Begriff des „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ wird geändert, allerdings doch nicht wie ursprünglich geplant durch die Begrifflichkeit des „Designs“ ersetzt. Man spricht nach der Reform vielmehr vom „Unionsgeschmacksmuster“.

Daneben werden zukünftig auch dynamische, animierte sowie virtuelle Designs (z. B. Benutzeroberflächen oder 3D-Modelle) als Design schutzfähig sein. Hierzu wird insbesondere der Begriff des geschützten „Erzeugnisses“ erweitert. Dies trägt den veränderten Marktgegebenheiten Rechnung. Designschutz kann damit nun auch für folgende Erscheinungsformen geltend gemacht werden:

  • Animierte Designs (z. B. Bewegtbilder)
  • Grafische Benutzeroberflächen wie z.B. Hologramme
  • 3D-Druckvorlagen/CAD-Dateien

2. Vereinfachung des Anmeldeverfahrens/Gebührenstruktur
Das Anmeldesystem für registrierte Designs wird vereinheitlicht und benutzerfreundlicher gestaltet. Hierzu gehört die Einführung modernerer, digitaler Tools und eine vereinfachte Gebührenstruktur. So wurde das „one class“-Erfordernis abgeschafft, wonach bislang alle Designs einer Sammelanmeldung in derselben Locarno-Klasse angemeldet werden müssen. Auch die Gebührenstruktur für das Unionsdesign wurde geändert. U.a. wurden die Gebühren für Sammelanmeldungen erheblich gesenkt, während die Verlängerungsgebühren erhöht worden sind.  

3. Stärkere Harmonisierung mit nationalem Recht
Die Reform fördert die Kohärenz zwischen dem EU-weiten Gemeinschaftsgeschmacksmuster und den nationalen Schutzsystemen der EU-Mitgliedsstaaten. Es sollen unnötige Überschneidungen reduziert und die rechtssichere Durchsetzung gestärkt werden. Hierzu gehört die Einführung einer Reparaturklausel, wie wir sie bereits aus dem deutschen Recht kennen. Die Klausel ermöglicht es Herstellern von Ersatzteilen, geschützte Designs für die Herstellung und den Vertrieb von sog. must-match-Ersatzteilen zu verwenden. Voraussetzung für ein „must match“ ist, dass es sich um ein Bauelement eines komplexen Erzeugnisses handelt und das Design von der Erscheinungsform des komplexen Erzeugnisses abhängt.

4. Verbesserter Rechtsschutz und Durchsetzung
Die neuen Regelungen sehen ergänzende Mechanismen zur Bekämpfung von Designpiraterie vor und dies sowohl im physischen als auch im Online-Bereich.

  • Ein zentrales Problem des bisherigen Schutzsystems war der 3D-Druck. Um diese Schutzlücke zu schließen, werden nun Handlungen im Zusammenhang mit 3D-Druck aufgenommen. Ein Designinhaber kann damit faktisch unterbinden, dass 3D-Druckdateien kopiert oder verbreitet werden, umNachahmungen zu verhindern. Dies bewirkt die überfällige Stärkung der Rechteinhaber in diesem Bereich.
  • Entsprechendes gilt auch für die Transitregelung, welche bislang ebenfalls zu Schutzlücken führte. Danach ist die Einführung eines rechtsverletzenden Designs in das Hoheitsgebiet der EU auch dann untersagt, wenn dies lediglich der Durchfuhr dient (sog. Transitverbot). Damit wird gewährleistet, dass rechtsverletzende Designs erst gar nicht erst in den europäischen Binnenmarkt gelangen.
  • Teil der Reform ist weiterhin, dass die Inhaber von eingetragenen Unionsgeschmacksmustern oder eingetragenen nationalen Designs mit einem D im Kreis auf die Eintragung ihres Designs hinweisen können. Dritte sollen dadurch leichter und schneller auf fremde Schutzrechte aufmerksam werden. Vorbild dieser Regelung ist das bei Marken häufig verwendete Eintragungssymbol â.

Fazit & Zeitplan der Umsetzung

Die Reform des EU-Designrechts markiert einen bedeutsamen Schritt zur Modernisierung des Designschutzes auf europäischer Ebene. Sie bringt Designinhabern erweiterte Schutzmöglichkeiten und eine höhere Rechtssicherheit. Mit dem 1. Mai 2025 trat der 1. Teil der Änderungen des EU-Reformpaketes zum Designrecht in Kraft. Der Rest folgt zum 1. Juli 2026. Die EU-Mitgliedsstaaten haben ferner bis zum 9. Dezember 2027 Zeit, die Vorgaben der Design-Richtlinie (EU) 2024/2822 in nationales Recht umzusetzen.

Weitere Informationen zur Reform finden sich auf der Website des EUIPO: https://www.euipo.europa.eu/de/designs/design-reform-hub/terminology-procedural-changes