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Eingetragener Verein (e.V.) – Voraussetzungen & Gründungsprozess

Ob als Sportverein, kulturelle Initiative oder gemeinnützige Organisation – die Gründung eines Vereins ist in Deutschland eine der beliebtesten Formen, um gemeinsame Interessen zu verfolgen, Projekte umzusetzen oder soziale Ziele zu erreichen. Man unterscheidet zwischen nicht eingetragenen und (im Vereinsregister) eingetragenen Vereinen. Bei Vereinszielen, die auf Dauer verfolgt werden sollen, wird in aller Regel ein eingetragener Verein (e.V.) angestrebt. Das Vereinsrecht sieht hierfür einen klar umrissenen Gründungsprozess unter notarieller Beteiligung vor.

1. Voraussetzungen einer Vereinsgründung

Die Voraussetzungen für die Gründung eines Vereins sind in §§ 21ff. BGB geregelt. Vorgegeben sind hierbei folgende Voraussetzungen:

  • Mindestens sieben Gründungsmitglieder: Um einen Verein zu gründen, müssen mindestens sieben Personen (natürliche oder juristische Personen) zusammenkommen, die den Verein ins Leben rufen (sog. Gründungsmitglieder). Die Gründungsmitglieder müssen sich zunächst auf die Vereinsziele und die Struktur des Vereins verständigen, um den Grundstein für die Vereinsgründung zu legen. Ist der e.V. gegründet, sind nur noch drei Mitglieder zwingend.

  • Vereinszweck und Satzung: Ein Verein muss einen gesetzlich zulässigen Zweck verfolgen. Der Vereinszweck sollte ferner nicht ausschließlich kommerzieller Natur sein, sondern vielmehr auf gemeinnützige, kulturelle, sportliche oder soziale Ziele ausgerichtet sein. Dieser Zweck wird in der Satzung des Vereins festgehalten. Die Satzung legt auch den Namen des Vereins, seinen Sitz sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder fest. Zudem normiert die Satzung die Struktur des Vereins. Dazu gehören unter anderem Regelungen zu den Organen des Vereins (Vorstand, Mitgliederversammlung), den Mitgliedsbeiträgen, den Wahlen sowie der Auflösung des Vereins.

    Hinweis zum Vereinsnamen: Der Vereinsname darf nicht irreführend und muss von anderen Vereinsnamen unterscheidbar sein. Zudem sollte er keine Kennzeichenrechte Dritter verletzen.
  • Eintragung im Vereinsregister: Voraussetzung für die Rechtsfähigkeit des Vereins ist schließlich die Eintragung des Vereins im Vereinsregister. Mit der Eintragung hat der Verein eine eigene Rechtspersönlichkeit und kann somit vor Gericht klagen und verklagt werden. Der eingetragene Verein (e.V.) ist zudem berechtigt, Spenden entgegenzunehmen und steuerliche Vergünstigungen zu nutzen, soweit er gemeinnützig ist. Der Status der Gemeinnützigkeit wird vom Finanzamt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen verliehen.

2. Gründungsprozess eines e.V. Schritt-für-Schritt

Schritt 1: Gründungsversammlung

Die Vereinsgründung beginnt mit einer Gründungsversammlung, bei der die (mindestens sieben) Gründungsmitglieder die Satzung des Vereins beschließen. Die Inhalte einer Vereinssatzung können abhängig vom Vereinszweck sehr verschieden sein. Es empfiehlt sich, ein auf den Vereinszweck zugeschnittenes Satzungsmuster beim zuständigen Fachverband einzuholen. Ist dies nicht möglich, kann auch die Notarin/der Notar einen Satzungsentwurf erstellen. Soll der Verein später den Gemeinnützigkeitsstatus erhalten, empfiehlt es sich außerdem, den Satzungsentwurf vor der Gründungsversammlung dem Finanzamt vorzulegen und zu klären, dass die spätere Anerkennung als gemeinnützig wahrscheinlich ist.  

Schritt 2: Wahl des Vorstands

Im Rahmen der Gründungsversammlung muss der Vorstand gewählt werden. Der Vereinsvorstand leitet den Verein und vertritt ihn nach außen. Er ist dafür verantwortlich, die Vereinsziele umzusetzen und die Geschäfte des Vereins zu führen. In der Regel besteht der Vorstand aus einer/einem Vorsitzenden, einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister. Von dieser Vorstandszusammensetzung kann jedoch abgewichen werden.

Schritt 3: Unterzeichnung und Gründungsprotokoll

Für die Vereinsgründung ist keine notarielle Beurkundung erforderlich. Die Satzung muss jedoch gemäß den Anforderungen des Vereinsrechts (insbesondere § 21 BGB) von den Gründungsmitgliedern unterschrieben werden. Zudem ist von der Gründungsversammlung ein Protokoll anzufertigen. Hierfür ist eine Vielzahl von Formalitäten einzuhalten. Um Formfehler zu vermeiden, empfiehlt es sich, für die Abfassung des Protokolls auf ein gängiges Muster zurückzugreifen.

Schritt 4: Anmeldung beim Vereinsregister

Der nächste Schritt im Zuge der Vereinsgründung ist die Anmeldung des Vereins beim zuständigen Vereinsregister. Hierfür entwirft die Notarin/der Notar eine Anmeldung, die vom Vorstand zu unterzeichnen und notarseitig öffentlich zu beglaubigen ist. Die Anmeldung wird zusammen mit der von den Gründungsmitgliedern unterzeichneten Satzung, dem Gründungsprotokoll (Original) sowie einer Anwesenheitsliste der Gründungsversammlung bei dem für den neu zu gründenden Verein zuständigen Amtsgericht eingereicht. Dieses prüft die Voraussetzungen der Eintragung, insbesondere die Rechtmäßigkeit der Satzung und nimmt die Eintragung ins Vereinsregister vor. Nach erfolgreicher Eintragung hat der Verein den Zusatz „e.V.“ zu führen und ist rechtsfähig.

Schritt 5: Gemeinnützigkeit

Wenn der Verein gemeinnützige Zwecke verfolgt, kann er beim Finanzamt die Anerkennung der Gemeinnützigkeit beantragen. Diese ist für steuerliche Vorteile wie die Befreiung von der Körperschaftssteuer und die Möglichkeit, Spendenquittungen auszustellen, von großer Bedeutung. Um als gemeinnützig anerkannt zu werden, muss der Verein eine Satzung haben, die bestimmten Anforderungen der Abgabenordnung (AO) entspricht. Der Gemeinnützigkeitsstatus kann bei Nichteinhaltung der Vorgaben jedoch wieder entfallen.  

Fazit: Vereinsgründung mit rechtlicher Unterstützung

Die Gründung eines Vereins ist ein strukturierter Prozess. Die wichtigste Voraussetzung ist ein klar definierter Vereinszweck und eine ordnungsgemäße Satzung. Für eine erfolgreiche Vereinsgründung ist es zudem ratsam, die Formalien der Gründungsversammlung einzuhalten und die notarielle Anmeldung der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister zu veranlassen. Soll der Verein den Status der Gemeinnützigkeit erhalten, empfiehlt es sich weiterhin, die Vereinssatzung vor der Gründungsversammlung dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

Nützliche Links:

Registerportal zum Vereinsregister zu finden unter dem „Gemeinsamen Registerportal der Länder“: https://www.handelsregister.de

Muster und Leitfaden zum Vereinsrecht des Bundesministeriums der Justiz:
https://www.bmj.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Broschueren/Leitfaden_Vereinsrecht.html

Internetseite „Verein gründen leicht gemacht“ der Bundesnotarkammer:
https://verein-gruenden.notar.de/

Veröffentlicht: 21.03.2026